Aplus-SteuerTIPP: EG-Lieferung

Änderungen beim Nachweis für ust-freie EG- Lieferungen

Notwendigkeit einer “Gelangensbestätigung” als Nachweis für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen (EG)-Lieferungen! Dieser zusätzliche Nachweis ist neu ab 1.1.2012, aber eine Übergangsfrist ist bis zum 30.6.2012 verlängert worden, so dass die Unternehmer faktisch erst ab Juli 2012 umstellen müssen.

Um in den Genuss der Umsatzsteuerfreiheit für die EG-Lieferung zu kommen muss bei der Beförderung/Versendung von Gegenständen ins europäische Gemeinschaftsgebiet die geänderten Nachweise erbracht werden, dass eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung anerkannt wird.

Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt immer dann vor, wenn

  • eine steuerbare Lieferung vorliegt und
  • der Lieferer Unternehmer ist (nicht Kleinunternehmer oder pauschalierende Landwirte) und
  • der Gegenstand vom Lieferer oder Abnehmer in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wird und
  • der Abnehmer den Gegenstand für sein Unternehmen bezieht und
  • der Erwerb im Bestimmungsland der Erwerbsbesteuerung unterliegt.

Die Rechnungserteilung hat wie bisher zu erfolgen, insbesondere hat:

  • der Lieferer dem Abnehmer eine nach § 14 UStG ordnungsgemäße Rechnung zu erteilen mit dem Hinweis auf die Steuerbefreiung sowie seine eigene und die
  • USt-IdNr. des Abnehmers zu vermerken

Der belegmäßige Nachweis hat durch den Lieferer wie folgt zu erfolgen:

  • durch das Doppel der Rechnung
  • NEU:  Bestätigung des Abnehmers gegenüber dem Unternehmer oder dem mit der Beförderung beauftragten selbständigen Dritten, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (Gelangensbestätigung)
  • NEU:  bei Versendungsfällen ist es ausreichend, wenn sich die Gelangensbestätigung bei dem mit der Beförderung beauftragten selbständigen Dritten befindet. In diesem Fall muss der Unternehmer eine schriftliche Versicherung des mit der Beförderung beauftragten selbständigen Dritten besitzen, dass dieser über einen Beleg mit den Angaben des Abnehmers verfügt

Die bisherigen Nachweise, wie z.B. Lieferscheine aus denen sich der Bestimmungsort ergibt oder eine einfache Empfangsbestätigung des Abnehmers, sind ab dem 01.07.2012 für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen nicht mehr ausreichend.

Bei Fragen hierzu stehen wir Ihnen natürlich gerne unter 089 / 61 38 75 0 oder

per E-Mail: kanzlei@aplus-steuerberater.de zur Verfügung.

Ihre Monika Lyssoudis, Aplus-Steuerberater München Giesing

Steuerklasse 3 für Homosexuelle vorläufig möglich!

Einen erfreulichen Beschluss für alle gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartner fällte das Finanzgericht Münster am 16.1.2012 und hat die Wahl der Lohnsteuerklassen-Kombination III und V zugelassen. Per Gesetz ist dies derzeit nur Ehegatten möglich, doch das Finanzgericht sah die Möglichkeit dass die Gesetzesvorschrift aufgrund der Ungleichbehandlung möglicherweise gegen das Grundgesetz verstößen könnte und gewährte daher die begehrte Steuerklasse.

Von “vorläufig” ist auszugehen da die Gewährung lediglich im Rahmen eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung erfolgte und eine sogenannte Beschwerde durch das zurückgewiesene Finanzamt noch möglich ist. Ferner ist (noch) kein endgültiges Urteil im Hauptsacheverfahren gefällt worden, dennoch ist es ein Teilerfolg für die Betroffenen.

Im Übrigen sind zum Thema Zusammenveranlagung und Splittingtarif für Lebenspartnerschaften bereits Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig. Daher sollten Betroffene ihre Bescheide offen halten und ggf. Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen solange bis das BVerfG hierüber endgültig entschieden hat.

Bei Fragen und Anregungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sie erreichen uns tagsüber unter Tel. 089/61875-0 oder per Email an Kanzlei@Aplus-Steuerberater.de

Aplus-Steuerberater aus München Giesing
Ihre
Monika Lyssoudis

Aplus-SteuerTIPP: Abgrenzung Essenslieferung 7% oder 19% USt (Partyservice, Kiosk & Co)

Die Abgrenzungsschwierigkeiten wann eine reine Essenslieferung zu 7% USt und wann diese mit 19% USt zu versteuern ist, hat der BFH in diversen Urteilen aufgerollt.
Hier eine kurze Zusammenstellung der wichtigsten Eckpunkte:

Faustformel:
▪ Nur Lieferung von einfachen Standard-Speisen = 7%
▪ Auch Nebenleistung enthalten (z.B. Tische, Geschirr, Dienstleistung o.a.) = 19%

Achtung ein individuelles Buffet ist keine Standardspeise.
Einfache Standardspeisen sind z.B. Würstchen, Pommes, Pizzastücke etc.
Dienstleistungselemente sind z.B. Überlassung von Geschirr, Sitzgelegenheit, Stehtische, Restaurationsumgebung, Bedienungspersonal etc.
Bereits ein einziges Dienstleistungselement ist schädlich.

Bei einem Partyservice ist meist ein Dienstleistungsanteil enthalten so dass diese i.d.R. mit 19% USt zu belegen sind.
Ein Imbissstand oder Kiosk erbringt dagegen i.d.R. nur 7%ige einfache Essenslieferungen, wobei es Ausnahmen gibt bei Zurverfügungstellung von Tischen, Stühlen etc. Behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen sind allerdings unschädlich.

Unschädlich wäre ein kleines zusätzliches Dienstleistungselement nur dann „wenn besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist“. Dies ist allerdings sehr problematisch, denn was dies konkret sein kann hat der BFH in seinem Urteil vom 23.11.2011 offen gelassen.

Falls Sie betroffen sind, gibt es dennoch Lösungsmöglichkeiten, denn je nach Einzelfall kann ggf. ihr Leistungsangebot aufgeteilt werden, denn diesbezüglich gibt es Gestaltungspotential das ein Finanzgericht erfreulicherweise nicht als Missbrauch gewertet hat.
(Ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren läut unter Az BFH V B 62/11)

Bei Fragen und Anregungen stehen wir Ihnen gerne telefonisch unter 089/613875-0 oder per Email zur Verfügung.
Ihre Monika Lyssoudis
und das gesamte Aplus-SteuerTeam

Scheinselbständigkeit spielt weiter eine „nennenswerte Rolle“

Dies z.B. im Rahmen von Ermittlungen der Zollverwaltung zum Thema Schwarzarbeit so der Bundestag am 6.2.2012 (hib–Nr.061)

Dies können wir nur bestätigen. Vor allem aber bei Sozialversicherungsprüfungen die bei allen Unternehmen mit Personal in regelmäßigen Abständen erfolgen wird von den Prüfern meist ganz genau auf die Subunternehmer geachtet. Daher empfiehlt sich bei allen Subunternehmern vor Auftragserteilung besondere Vorsicht an den Tag zu legen.

Für die Baubranche ist aufgrund der Hauptauftraggeber-Haftung eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherung sinnvoll, für andere Branchen ggf. ein Statusfeststellungsverfahren oder sonstige Vorsichtsmaßnahmen je nach Einzelfall. Besonders wenn die Problematik erst Jahre nach langfristigen Aufträgen beanstandet wird und der betroffene Subunternehmer aufgrund von Auslandsbezug oder sonst nicht mehr greifbar ist, kann das Risiko ernorm sein.

Daher besser vorher die Risiken ausschalten bzw. minimieren. Bei Fragen hierzu stehen wir Ihnen natürlich gerne unter 089 / 61 38 75 0 oder per Email: kanzlei@aplus-steuerberater.de  zur Verfügung.

Ihre Aplus-Steuerberater in München-Giesing

Veranstaltung am Do 9.2.2012 19.00Uhr Social Web für Unternehmer!

10 Lektionen für kreatives, authentisches u. kompetentes Branding im Social Web

Besonders für kleine und mittlere Unternehmen sind die neuen Medien nicht zu unterschätzen und der richtige Umgang damit muss gelernt sein. Daher lassen wir uns inspirieren von der spannenden Veranstaltung.

Der Ortsverband Giesing-Au-Harlaching des BDS (Bund der Selbständigen) lädt herzlich ein zum Vortrag „10 Lektionen für kreatives, authentisches und kompetentes Branding im Social Web“ mit Referentin Maren Martschenko.

Beginn:
Donnerstag, 09.02.2012, 19:00 bis ca. 21.30 Uhr
Ort:
Businesscenter “Mein Arbeits(t)raum”
Freibadstr. 30, 81543 München
Als Vorstandsmitglied des BDS OV Giesing-Au-Harlaching unterstütze ich diese Veranstaltung und würde mich freuen Sie dort begrüßen zu dürfen.
Herzlichst
Ihre Monika Lyssoudis

Identifikationsnummer verfassungsgemäß (BFH)

Nun ist es entschieden, dass die Zuteilung der Identifikationsnummer und die damit zusammenhängende Datenspeicherung mit dem Verfassungsrecht vereinbar sind. So sieht es zumindest der BFH in seinem Urteil vom 18.1.2012. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird damit nicht verletzt.

Das Bundeszentralamt für Steuern teilt jedem Steuerpflichtigen zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung in Besteuerungsverfahren ein einheitliches und dauerhaftes Merkmal zu, das insbesondere bei Erklärungen gegenüber Finanzbehörden anzugeben ist. Unter dieser Nummer werden diverse Daten zu natürlichen Personen beim BZSt gespeichert.

Diese Vorgehensweise wurde häufig als verfassungswidrig angesehen, doch die Klage einer Frau aus dem Jahr 2008 hatte in allen Instanzen keinen Erfolg. Die Richter sahen hierin das Interesse des Gemeinwohls höher als das persönliche Interesse des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Damit dürfte das Thema voraussichtlich vom Tisch sein. Es ist aus meiner Sicht nicht damit zu rechnen dass sich das Verfassungsgericht damit noch beschäftigen wird.

Überblick: Steueränderungen zum Jahreswechsel 2012

Wie jedes Jahr hat der Gesetzgeber wieder zahlreiche Änderungen im Steuerrecht vorgenommen, welche vorwiegend zum 01.01.2012 in Kraft getreten sind.

Hier ein kurzer Überblick zu den wichtigsten Themen:

a) Die Umsatzgrenze zur Gewährung der Ist-Versteuerung wurde dauerhaft auf 500.000 EUR angehoben (d.h.die Umsatzsteuer muss erst bei Zahlung der Rechnung ans Finanzamt abgeführt werden).
b) Weitere Voraussetzung zur Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist, dass der Abnehmer nachweist, dass der Gegenstand ins europäische Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (sog. Gelangensbestätigung).
c) Wegfall der „Totalüberschussprognose“ bei Vermietungseinkünften, wenn eine verbilligte Vermietung (unter 66% der ortsüblichen Miete) vorliegt. Es erfolgt dann eine Aufteilung in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil.
d) Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze zur Gewährung von Kindergeld oder Kinderfreibetrag für volljährige Kinder bei  Erstausbildung oder Erststudium.
e) Änderungen bei den Kinderbetreuungskosten, diese stellen nun einheitlich Sonderausgaben dar. Eine Unterscheidung zwischen erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Betreuungskosten ist entfallen.
f) Erhöhung Arbeitnehmerpauschbetrag von bisher 920 EUR auf 1.000 EUR, dies wurde bereits in der Dezemberlohnabrechnung 2011 berücksichtigt.
g) Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass, entgegen dem BFH-Urteil aus dem Jahr 2011, Kosten für die erste Berufsausbildung bzw. eines Erststudiums nur als Sonderausgaben abziehbar sind, zusammenhängend wurde der Höchstbetrag von 4.000 EUR auf 6.000 EUR angehoben.
h) Erleichterung bei der elektronischen Rechnungsstellung.
i) Keine Gebührenerhebung durch das Finanzamt bei einer verbindlichen Auskunft, wenn Gegenstandswert unter 10.000 EUR liegt.

Bei Fragen hierzu stehen wir Ihnen natürlich gerne unter 089 / 61 38 75 0 oder per Email: kanzlei@aplus-steuerberater.de  zur Verfügung.

Herzlichst,
Monika Lyssoudis