Änderungen beim Nachweis für ust-freie EG- Lieferungen
Notwendigkeit einer “Gelangensbestätigung” als Nachweis für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen (EG)-Lieferungen! Dieser zusätzliche Nachweis ist neu ab 1.1.2012, aber eine Übergangsfrist ist bis zum 30.6.2012 verlängert worden, so dass die Unternehmer faktisch erst ab Juli 2012 umstellen müssen.
Um in den Genuss der Umsatzsteuerfreiheit für die EG-Lieferung zu kommen muss bei der Beförderung/Versendung von Gegenständen ins europäische Gemeinschaftsgebiet die geänderten Nachweise erbracht werden, dass eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung anerkannt wird.
Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt immer dann vor, wenn
- eine steuerbare Lieferung vorliegt und
- der Lieferer Unternehmer ist (nicht Kleinunternehmer oder pauschalierende Landwirte) und
- der Gegenstand vom Lieferer oder Abnehmer in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wird und
- der Abnehmer den Gegenstand für sein Unternehmen bezieht und
- der Erwerb im Bestimmungsland der Erwerbsbesteuerung unterliegt.
Die Rechnungserteilung hat wie bisher zu erfolgen, insbesondere hat:
- der Lieferer dem Abnehmer eine nach § 14 UStG ordnungsgemäße Rechnung zu erteilen mit dem Hinweis auf die Steuerbefreiung sowie seine eigene und die
- USt-IdNr. des Abnehmers zu vermerken
Der belegmäßige Nachweis hat durch den Lieferer wie folgt zu erfolgen:
- durch das Doppel der Rechnung
- NEU: Bestätigung des Abnehmers gegenüber dem Unternehmer oder dem mit der Beförderung beauftragten selbständigen Dritten, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (Gelangensbestätigung)
- NEU: bei Versendungsfällen ist es ausreichend, wenn sich die Gelangensbestätigung bei dem mit der Beförderung beauftragten selbständigen Dritten befindet. In diesem Fall muss der Unternehmer eine schriftliche Versicherung des mit der Beförderung beauftragten selbständigen Dritten besitzen, dass dieser über einen Beleg mit den Angaben des Abnehmers verfügt
Die bisherigen Nachweise, wie z.B. Lieferscheine aus denen sich der Bestimmungsort ergibt oder eine einfache Empfangsbestätigung des Abnehmers, sind ab dem 01.07.2012 für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen nicht mehr ausreichend.
Bei Fragen hierzu stehen wir Ihnen natürlich gerne unter 089 / 61 38 75 0 oder
per E-Mail: kanzlei@aplus-steuerberater.de zur Verfügung.
Ihre Monika Lyssoudis, Aplus-Steuerberater München Giesing