Kein Sperrvermerk zur Kirchensteuer!

Unser Tipp des Monats Mai:

Der Kirchensteuerabzug bei Kapitalerträgen wird zum 01.01.2015 verändert.

Die Banken (aber auch Kapitalgesellschaften z. B. bei Ausschüttungen) sind künftig verpflichtet, in einem automationsunterstützen Verfahren, Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer einzubehalten und abzuführen.

Die Umstellungsvorbereitungen für den Regelabruf laufen bereits. Daher schreiben viele Banken derzeit ihre Kunden an, ob der Weitergabe seiner Religionszugehörigkeit widersprochen werden soll.

Bei der Regelabfrage werden folgende Daten erfragt:

  • Verfahrenserkennung des Kirchensteuerabzugsverpflichteten (z. B. der Kapitalgesellschaft)
  • Steueridentifikationsnummer des Gesellschafters
  • Geburtsdatum des Gesellschafters

Ein Sperrvermerk zur KiSt-Abfrage ist jedoch aus unserer Sicht nicht zu empfehlen, weil in diesem Fall die Kapitalerträge jährlich nur wegen der Kirchensteuer neu aufgerollt werden müssen.

Der Kirchensteuerpflichtige ist dann zur Abgabe einer Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung der Kirchensteuer verpflichtet. Ohne Sperrvermerk ist dieses Aufrollen in machen Fällen jedoch überflüssig.

Für weitere Informationen und Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihre Aplus Steuerberater

 

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