Für die Sozialversicherung bei Minijobs auf Abruf gilt nun regelmäßig eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden – im Gegensatz zu bisher 10 Wochenstunden. Dieser Anspruch gilt immer dann, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart worden ist.
Ohne weitere Anpassungen führt dies unweigerlich dazu, dass die Geringverdienstgrenze von 450 € überschritten wird.
Dann besteht plötzlich Sozialversicherungspflicht!
Das sollten Sie als Arbeitgeber unbedingt wissen, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden. Informieren Sie sich daher jetzt mit unserem aktualisierten Merkblatt „Minijobber und Aushilfskräfte“.
Für weitere Informationen und Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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