Job-Ticket und Deutschland-Ticket

der Aplus-Tipp des Monats:

Das deutsche Steuerrecht fördert die berufliche Mobilität mit dem ÖPNV durch verschiedene Maßnahmen. Dies ist interessant, da auf steuerfreie Zahlungen keine Sozialabgaben fällig werden, die ansonsten auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer je ca. zur Hälfte entfallen. Zudem sind beide Arbeitsparteien daran interessiert, dass von einer Bruttolohnzahlung möglichst viel Netto beim Arbeitnehmer ankommt.

Welche Voraussetzungen es hierfür gibt ist in unserem umfangreichen Merkblatt geregelt. Hierin geht es primär um:

  • Barlohn und Sachlohn
  • Steuer- / sozialversicherungsfreies Job-Ticket (Voraussetzungen, Sachbezugsfreigrenze)
  • Besonderheiten beim Deutschland-Ticket (Zusätzlichkeitserfordernis, 50-Euro-Freigrenze u.a.)
  • Besonderheiten beim Fernverkehr, BahnCard
  • Aufzeichnungspflichten und Nachweise

Für Details und Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

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Wir stellen ein: Steuerfachwirte/Steuerfachangestellte/Steuerassistenten (m/w/d) mit Interesse, das eigene Wissen fortzuentwickeln gesucht. => zum Job Funnel

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Kinder-Nachweise nötig für Pflegeversicherungsbeitrag

der Aplus-Tipp des Monats:

Zum 01.07.2023 wird der gesetzliche Beitragssatz zur Pflegeversicherung von derzeit
3,05 % auf 3,4 % erhöht. Der Bundestag hat die Pflegereform beschossen, welche eine
Entlastung für Eltern mit mehreren Kindern vorsieht. Arbeitnehmer mit mehreren Kindern werden ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind entlastet. Der Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat.

Notwendige Vorbereitungen für Arbeitgeber/Arbeitnehmer zum 01.07.2023:
Die Elterneigenschaft, die Anzahl der Kinder und deren Alter ist in geeigneter Form
gegenüber den beitragsabführenden Stellen (Lohnabrechnung) nachzuweisen.
Selbstzahler müssen die Elterneigenschaft gegenüber der Pflegekasse nachweisen.
Bitte lassen Sie uns (bzw. Ihrer Lohnabrechnungsstelle), zusammen mit der Bestätigung (per Klick zum PDF), eine Kopie des Nachweises der Elterneigenschaft (z.B. Geburtsurkunde) aller Kinder der Arbeitnehmer zukommen.
Werden Kinder nach dem 30.06.2023 geboren, bitten wir Sie, einen Nachweis der
Elterneigenschaft (z. B. Geburtsurkunde) unaufgefordert zuzusenden.

Folgende Beitragssätze sind ab dem 01.07.2023 vorgesehen:

Für Details und Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

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Exzellente Arbeitgeber erkennt man am Siegel!

Geprüft und für herausragend befunden: Wir sind „Exzellenter Arbeitgeber 2023“!

Mit diesem Qualitätssiegel würdigt der Steuerberaterverband LSWB Steuerkanzleien und Büros, die ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern besonders gute Arbeitsbedingungen bieten. Aplus Steuerberater München konnte in allen relevanten Bereichen überzeugen – und darf sich daher über die erneute Auszeichnung mit Brief und Siegel als „Exzellenter Arbeitgeber 2023“ freuen.

Faire Vergütung, herausragende Entwicklungsmöglichkeiten, ein kollegiales Arbeitsumfeld: Nur drei der vielen guten Gründe, warum es sich lohnt, bei uns zu arbeiten. Das findet auch die Fachjury des LSWB und hat unsere Kanzlei genau deswegen zum 2. Mal zum „Exzellenten Arbeitgeber“ gekürt. Wir freuen uns über diese tolle Auszeichnung und werden uns auch künftig dafür einsetzen, dass sich unsere Mitarbeiter:innen bei uns exzellent aufgehoben fühlen. ☺

Was unsere Mitarbeiter zu Aplus als Arbeitgeber sagen erfahren Sie in unseren Mitarbeiter Videos

Mehr über das Qualitätssiegel „Exzellenter Arbeitgeber“ erfahren Sie hier.

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Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie für Mitarbeiter bis € 3.000

der Aplus Tipp des Monats:

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern nun bis zu € 3.000 steuerfrei als „Inflationsausgleichsprämie“ zukommen lassen.

Voraussetzungen:

  • Die Zahlung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen.
  • Die Zahlung muss bis spätestens 31.12.2024 über die Lohnabrechnung erfolgen. Dies kann aber auch in Teilbeträgen verteilt auf mehrere Monate/Jahre sein.
  • Die Steuerfreiheit ist auf insgesamt € 3.000 im gesamten Zeitraum bis zum 31.12.2024 begrenzt. Daher ist die Summe aller solcher Prämienzahlungen in diesem Zeitraum relevant. (NICHT jedes Jahr!). Es handelt sich um einen Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 11b EstG. Mehrzahlungen darüber hinaus sind daher steuerpflichtig.
  • Der Zusammenhang zwischen Prämie und Preissteigerung ist zu dokumentieren. Es soll genügen, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form (z.B. durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung bzw. Inflation steht.
  • Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet – vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 31.12.2024.
  • Bei einkommensabhängigen Sozialleistungen soll die Inflationsausgleichsprämie nicht als Einkommen angerechnet werden.

Aber Achtung: So schön es klingt, muss es auch finanzierbar sein, denn die Zahlungen erfolgen zusätzlich zum Gehalt und das wäre für die meisten Arbeitgeber ein riesiger Kostenblock, den man nicht so einfach stemmen kann. Daher ist die Zahlung absolut freiwillig.

Am 07.10.2022 hat der Bundesrat dem Gesetz zur temporären Senkung des USt-Satzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz zugestimmt und in diesem Gesetz geht es auch um die o.g. Inflationsausgleichsprämie.

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Firmenrad, E-Bike, etc.

Unser Tipp des Monats:

Bei der Steuerbefreiung für die Privatnutzung von Firmenfahrräder und E-Bikes an Arbeitnehmer ist folgendes zu beachten:

Überlassung von Firmenrad / E-Bike an Arbeitnehmer:

  • Der geldwerte Vorteil aus Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrads wird nur dann von der ertragssteuerlichen Besteuerung vollständig ausgenommen (lohnsteuerfrei), wenn die Überlassung „zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn“ erfolgt.
  • Bei Überlassungen mit Gehaltsumwandlungen ist monatlich 1% von ¼ der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) lohnsteuerlich zu erfassen. Fahrten zwischen Wohnung/Arbeit sind damit jedoch abgegolten.
  • Umsatzsteuerlich ist diese Begünstigung leider nicht anzuwenden. Der Arbeitgeber hat den Privatnutzungsanteil mit der 1%-Methode der ungekürzten UVP umsatzsteuerlich zu versteuern.
  • Der Anteil der privaten Nutzung kann nicht durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen werden.

Sonderfälle:

  • Die Steuerbefreiung gilt nur für die Fahrräder und Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeuge zugeordnet sind (u.a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht).
  • Die Steuerbefreiung gilt nur für die Überlassung eines Fahrrads zur privaten Nutzung, nicht aber für die Übereignung.
  • Für Fahrräder (inkl. als Fahrrad geltende E-Bikes) mit UVP unter 500,- EUR entfällt die Umsatzbesteuerung.
  • Die Steuerbefreiung ist vorläufig zunächst bis 2030 befristet.

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PFLICHT FÜR ARBEITGEBER SELBST- UND SCHNELLTESTS ANZUBIETEN

Kurzmitteilung

Änderungen zum betrieblichen Infektionsschutzgesetz

Die Regeln zum betrieblichen Infektionsschutz wurden bis zum 30. Juni 2021 verlängert und um betriebliche Schnelltestangebote ergänzt.

Corona-Arbeitsschutzverordnung erweitert: künftig zwei Testangebote pro Woche!

Arbeitgeber müssen ihren Arbeitnehmern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, mindestens zwei Corona-Tests pro Woche anbieten. Die Art der Tests ist variabel – es können PCR-Tests, Antigen-Schnelltests oder Selbsttests sein. Das Kabinett hat die Corona-Arbeitsschutzordnung heute noch einmal erweitert. Die Verordnung zu den Schnelltestangeboten war erst am 20. April in Kraft getreten und gilt ab sofort.

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CORONA-PRÄMIE – AUSZAHLUNGSFRIST VERLÄNGERT

Dank dem Corona-Steuerhilfegesetz konnten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern vom 1. März bis zum 31. Dez. 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von € 1.500 steuer- und abgabenfrei gewähren.

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wird die Frist, innerhalb derer ausgezahlt werden muss, bis 30. Juni 2021 verlängert. Der Steuerfreibetrag von max. € 1.500 bleibt dabei unverändert. Die Fristverlängerung führt nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals eine Corona-Prämie steuerfrei ausgezahlt werden kann, aber der Zeitraum für die Gewährung des Betrages wird gestreckt.

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Erfüllen Sie Ihre Aushangpflicht!

unser Tipp des Monats:

Für viele Gesetze gibt es eine Aushangpflicht für Arbeitgeber, damit Arbeitnehmer sich hier genau informieren können, welche Schutzvorschriften für sie gelten. Eine Verletzung dieser Pflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und könnte mit einem Bußgeld geahndet werden.

Der Arbeitgeber kann sich aber auch schadensersatzpflichtig machen, wenn der Verstoß gegen die Aushangpflicht ursächlich für den Eintritt eines Schadens auf Seiten des Arbeitnehmers ist.

Unabhängig von der Größe und Rechtsform des Betriebes, müssen Arbeitgeber eine Vielzahl von Gesetzen leicht zugänglich und gut lesbar aushängen oder auslegen – und zwar jeweils in der neuesten Fassung.

Alle Gesetzestexte können kostenlos unter www.gesetze-im-internet.de abgerufen werden.

 Das sollten Sie beachten:

  • Alle Mitarbeiter müssen die aushangpflichtigen Gesetze mühelos einsehen können
  • Alle aushangpflichtigen Gesetze und Regelungen müssen auf dem aktuellsten Rechtsstand sein
  • Haben Sie mehrere Stockwerke und Gebäude, so sollte in jedem Gebäudeteil
    ein separater Aushang der aushangpflichtigen Gesetze erfolgen

Die aus unserer Sicht wichtigsten betroffenen Gesetze sind:

  • Arbeitsschutzvorschriften
  • Arbeitszeitgesetz
  • Betriebsvereinbarungen
  • Jugendarbeitsschutzgesetzt
  • Mutterschutzgesetz
  • Tarifvertrag
  • Unfallverhütungsvorschriften
  • Gleichberechtigungsvorschriften

Detaillierte Informationen hierzu finden Sie auch im Merkblatt der IHK.

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Homeoffice – was ist dringend zu beachten?

Deutschland ist im Homeoffice und für die meisten von uns ist dieser Zustand ungewohnt. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber stellen sich nun viele Fragen: Was ist im Homeoffice erlaubt und was ist dringend zu beachten?

Homeoffice

Homeoffice bei Aplus Steuerberater

Welche Regeln hat der Arbeitnehmer z. B. bezüglich Arbeitszeit und Urlaubsansprüchen zu beachten? Welche Vorkehrungen muss der Arbeitgeber unbedingt in puncto Datenschutz treffen, um hohe Haftungsansprüche zu vermeiden?Wie sieht es z. B. mit rechtlichen Grundlagen oder steuerlichen Vergünstigungen aus?

Antworten dazu finden Sie im Merkblatt Homeoffice mit folgendem Inhalt:

2. Darf der Arbeitgeber Homeoffice anordnen?
3. Beteiligungsrechte des Betriebsrats
4. Rechtliche Grundlagen
4.1 Arbeitsschutz
4.2 Arbeitsstättenverordnung
4.3 Arbeitszeitgesetz
4.4 Berufsgenossenschaft
4.5 Datenschutz
5. Arbeitsvertrag
6. Technische Ausstattung
7. Förderprogramm „go-digital“
8. Homeoffice in der Praxis
8.1 Grundlegend: Verbindliche Regeln
8.2 Weiterführende Option: Mietvertrag

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Neue Mandanten-Merkblätter

Kurzmitteilung

Unsere neuen Merkblätter für September mit interessanten Tipps zu Themen wie:

  • Minijobber & Aushilfskräfte,
  • Familienförderung,
  • Existenzgründung oder
  • Kassenkauf
stehen auf unserer Website zum Download bereit => klicken Sie hier

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