unser Tipp des Monats Dezember:
Der Bundesrat hat ein neues Gesetz verabschiedet, welches ab 1. Januar in Kraft tritt.
Wir möchten davon nun drei wichtige Punkte herausnehmen:
1)_Förderung der Elektromobilität:
- Verringerung der Versteuerung auf nur noch 0,5% vom Bruttolistenneupreis für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die in der Zeit ab 1.1.2019 bis 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden. (bei Hybrid ist eine Mindestreichweite von 40 km oder eine Höchstemission von 50 g CO2 pro km nötig)
2)_Neue Steuerbefreiungen:
- Steuerbefreiung für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads bzw. Elektrofahrrads
- Steuerbefreiung für Job-Tickets (Anrechnung des Vorteils auf die Entfernungspauschale)
3)_Änderung der Besteuerung von Gutscheinen (Einzweck- / Mehrzweck-Gutscheine):
- Es handelt sich dann um einen Gutschein, wenn der Inhaber berechtigt ist, diesen an Zahlung statt zur Einlösung gegen Gegenstände oder Dienstleistungen zu verwenden.
- Unterschiedliche Zeitpunkte der Steuerentstehung bei Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen. Ein Einzweck-Gutschein ist ein Gutschein, bei dem bereits bei dessen Ausstellung alle Informationen zur umsatzsteuerlichen Behandlung vorliegen – die Besteuerung muss sofort bei Ausgabe des Gutscheins erfolgen. Alle anderen Gutscheine, bei denen im Zeitpunkt der Ausstellung nicht alle Informationen für die zuverlässige Bestimmung der Umsatzsteuer vorliegen, sind Mehrzweck-Gutscheine.
Für weitere Informationen und Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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