der Aplus Tipp des Monats Juni:
Das BMF hat am 21.05.2019 den geänderten Vordruck zur Mitteilung von Auslandsbeziehungen bekannt gegeben (BZSt-2).
Bestimmte Auslandssachverhalte sind meldepflichtig. Ob sie oder ihre Firma betroffen sind, klären wir gerne.
Regulär sind dies:
- Gründung/Erwerb von Betrieben/Betriebsstätten im Ausland
- Erwerb/Aufgabe/Veränderung einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft
- Erwerb/Veräußerung Beteiligung an Körperschaft mit Sitz/GL im Ausland, wenn sie damit eine Beteiligung von mindestens 10 % (inkl. mittelbare Bet.) erreichen, oder die Summe aller Anschaffungskosten € 150.000 überschreitet. Eine Veräußerung ist mitteilungspflichtig, wenn die Grenzen von 10 % bzw. € 150.000 in Summe aller Veräußerungen zum Tragen kommen.
- Bei beherrschenden/bestimmenden Einfluss auf eine Drittstaat-Gesellschaft, ggf. zusammen mit nahestehenden Personen, ist diese Tatsache anzuzeigen, ebenso die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit der Drittstaat-Gesellschaft (außerhalb EU).
Für weitere Informationen und Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Ihre Aplus Steuerberater
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