Meldung von Auslandsbeziehungen


der Aplus Tipp des Monats Juni:

Das BMF hat am 21.05.2019 den geänderten Vordruck zur Mitteilung von Auslandsbeziehungen bekannt gegeben (BZSt-2).

Bestimmte Auslandssachverhalte sind meldepflichtig. Ob sie oder ihre Firma betroffen sind, klären wir gerne.

Regulär sind dies:

  • Gründung/Erwerb von Betrieben/Betriebsstätten im Ausland
  • Erwerb/Aufgabe/Veränderung einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft
  • Erwerb/Veräußerung Beteiligung an Körperschaft mit Sitz/GL im Ausland, wenn sie damit eine Beteiligung von mindestens 10 % (inkl. mittelbare Bet.) erreichen, oder die Summe aller Anschaffungskosten € 150.000 überschreitet. Eine Veräußerung ist mitteilungspflichtig, wenn die Grenzen von 10 % bzw. € 150.000 in Summe aller Veräußerungen zum Tragen kommen.
  • Bei beherrschenden/bestimmenden Einfluss auf eine Drittstaat-Gesellschaft, ggf. zusammen mit nahestehenden Personen, ist diese Tatsache anzuzeigen, ebenso die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit der Drittstaat-Gesellschaft (außerhalb EU).

Für weitere Informationen und Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Verluste aus dem Verfall von Optionen sind steuerlich berücksichtigungsfähig

Entgegen der Rechtsauffassung des BMF hat der BFH vor kurzem entschieden, dass Verluste aus dem Verfall von Optionen nun die Einkünfte aus Kapitalvermögen mindern.

In den Streitfällen hatten sich die Kurse der von Privatanlegern erworbenen Aktien- und Indexoptionen nicht wie erwartet entwickelt. Sie mussten am Ende der Laufzeit als wertlos aus deren Depots ausgebucht werden. Die Verluste machten die Anleger als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Kapitalvermögen geltend.

Nach dem aktuellen Urteil erkennt der BFH die Verluste durch wertlos gewordene Optionen steuerlich an – sie sind bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen und Steuerpflichtige dürfen daher nun auch den Wertverlust mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen (z. B. Einnahmen aus Zinsen oder Dividenden) verrechnen.

Es ist dabei unerheblich, ob der Anleger aufgrund der Option auch den zugrundeliegenden Basiswert erwirbt oder ob er einen sich aus dem Optionsgeschäft ergebenen Unterschiedsbetrag in bar ausgleicht. Der BFH betrachtet die Anschaffung der Option und den Ausgang des Optionsgeschäfts als Einheit.

Für weitere Informationen und Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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