der Aplus Tipp des Monats Mai:
Für die Steuererklärungen 2018 ist erstmals die Verschärfung des Verspätungszuschlags anzuwenden. Denken Sie also rechtzeitig daran Ihre Unterlagen abzugeben!
Die Neufassung des § 152 AO besagt insbesondere, dass
- die Festsetzung eines Verspätungszuschlags im Rahmen einer „Kann-Regelung“ Ermessenssache sein, wenn die Steuererklärung zwar verspätet aber innerhalb von 14 Monaten (vor dem 28./29.02.) abgegeben wird.
- ein Verspätungszuschlag zwingend festgesetzt werden muss – „Muss-Regelung“ (ohne Ermessensentscheidung), wenn eine Steuererklärung nicht innerhalb der o. g. Frist eingereicht wird. (19 Monate bei Land- und Forstwirten mit abw. WJ) => daher ist keine Standard-Fristverlängerung mehr möglich!
- Ausnahmen zur “ Muss-Regelung “ können sein:
- bei Steuerfestsetzung auf null Euro oder
- wenn die festgesetzte Steuer, die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt (Erstattungsfälle)
- bei Fristverlängerung, allerdings nur noch in begründeten Einzelfällen möglich.
Höhe des Zuschlags:
Für jeden angefangenen Monat der Verspätung beträgt der Verspätungszuschlag 0,25 % der festgesetzten Steuer (abzüglich aller Vorauszahlungen und anzurechnender Steuerabzugsbeträge), mindestens jedoch € 25 für jeden angefangenen Monat der Verspätung. Dies kann bei hohen Nachzahlungen unnötig teuer sein und sollte daher vermieden werden.
Für weitere Informationen und Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Ihre Aplus Steuerberater
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