Steuerunterlagen 2019

Kurzmitteilung

Nutzen Sie die frei werdende Zeit der nächsten Wochen und erledigen Sie Dinge, die im üblichen Alltag häufig zu lange hinausgeschoben werden.

Bereiten Sie Ihre Steuerunterlagen 2019 auf und senden uns diese bereits jetzt per Email oder Post zu. Damit nutzen Sie die Gelegenheit aus der Situation zumindest in steuerlichen Dingen was Positives zu ziehen und sind aktuell für das laufende Jahr.

Ihre Aplus Steuerberater

Steuererklärung 2018: Verspätungszuschlag vermeiden durch vorzeitige Unterlageneinreichung

der Aplus Tipp des Monats Mai:

Für die Steuererklärungen 2018 ist erstmals die Verschärfung des Verspätungszuschlags anzuwenden. Denken Sie also rechtzeitig daran Ihre Unterlagen abzugeben!

Die Neufassung des § 152 AO besagt insbesondere, dass

  • die Festsetzung eines Verspätungszuschlags im Rahmen einer „Kann-Regelung“ Ermessenssache sein, wenn die Steuererklärung zwar verspätet aber innerhalb von 14 Monaten (vor dem 28./29.02.) abgegeben wird.
  • ein Verspätungszuschlag zwingend festgesetzt werden muss„Muss-Regelung“ (ohne Ermessensentscheidung), wenn eine Steuererklärung nicht innerhalb der o. g. Frist eingereicht wird. (19 Monate bei Land- und Forstwirten mit abw. WJ)  => daher ist keine Standard-Fristverlängerung mehr möglich!
  • Ausnahmen zur “ Muss-Regelung “ können sein:
  1. bei Steuerfestsetzung auf null Euro oder
  2. wenn die festgesetzte Steuer, die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und  der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt (Erstattungsfälle)
  3. bei Fristverlängerung, allerdings nur noch in begründeten Einzelfällen möglich.

Höhe des Zuschlags:

Für jeden angefangenen Monat der Verspätung beträgt der Verspätungszuschlag 0,25 % der festgesetzten Steuer (abzüglich aller Vorauszahlungen und anzurechnender Steuerabzugsbeträge), mindestens jedoch € 25 für jeden angefangenen Monat der Verspätung. Dies kann bei hohen Nachzahlungen unnötig teuer sein und sollte daher vermieden werden.

Für weitere Informationen und Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihre Aplus Steuerberater

Unsere Blog-Beiträge werden mit größter Sorgfalt recherchiert und erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir jedoch keine Gewähr übernehmen. Mit einem Klick zur Aplus-Homepage

Familienentlastungsgesetz 2019

der Aplus Tipp des Monats Januar:

Der Bundesrat hat im November das Familienentlastungsgesetz verabschiedet. Es sieht zum einen eine Erhöhung des Kindergelds ab Juli 2019 vor und enthält zum anderen steuerliche Entlastungen für alle Steuerpflichtigen.

Die wesentlichen Neuregelungen:

  • Das Kindergeld wird ab dem 01.07.2019 um € 10 pro Monat und Kind erhöht. Es beträgt dann € 204 für das erste und zweite Kind, € 210 für das dritte Kind und € 235 ab dem vierten Kind. (Derzeit ist das Kindergeld folgendermaßen gestaffelt: € 194 / € 200 / € 225)
  • Der steuerliche Kinderfreibetrag wird ebenfalls erhöht – und zwar von bislang € 2.394 je Elternteil um € 96 auf € 2.490 je Elternteil ab 2019 und ab 2020 um weitere € 96 auf € 2.586  je Elternteil. (Hinweis: Pro Kind beträgt damit die Erhöhung jährlich € 192, da jeder Elternteil den um € 96 höheren Kinderfreibetrag erhält. Bei einem höheren Einkommen wirkt sich der Kinderfreibetrag günstiger aus als das Kindergeld. Der Betreuungsfreibetrag bleibt unverändert bei € 1.320 je Elternteil. Gemeinsam veranlagte Eltern können somit 2019 bis zu € 7.620 pro Kind von ihrem Einkommen abziehen.)
  • Der Grundfreibetrag, bis zu dem das Einkommen nicht besteuert wird, wird von € 9.000 auf € 9.168 im Jahr 2019 und ab 2020 auf € 9.408 angehoben.
  • Außerdem wird die Progression gemindert, indem die Eckwerte der Steuertabelle, bei denen sich der Steuersatz erhöht, entsprechend der Inflationsrate um 1,84 % für 2019 und um 1,95 % für 2020 erhöht werden. Diese Verschiebung der Eckwerte dient der Bekämpfung der kalten Progression, bei der sich der Steuersatz bereits durch eine inflationsbedingte Gehaltserhöhung erhöht und die Gehaltserhöhung durch den höheren Steuersatz zum Teil aufgefressen wird.
  • Der im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen maßgebliche Höchstbetrag für Unterhaltszahlungen an unterhaltsberechtigte Angehörige wird von € 9.000 ab 2019 auf € 9.168 und ab 2020 auf € 9.408 angehoben. Die Höchstbeträge entsprechen den jeweiligen Grundfreibeträgen in den kommenden zwei Jahren.

Für weitere Informationen und Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihre Aplus Steuerberater

Unsere Blog-Beiträge werden mit größter Sorgfalt recherchiert und erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir jedoch keine Gewähr übernehmen. Mit einem Klick zur Aplus-Homepage

Reinigung von Arbeitskleidung

unser Tipp des Monats März:

Grundsätzlich sind Aufwendungen für die Anschaffung, Instandsetzung und Reini­gung von Bekleidung nicht den Werbungskosten zuzurechnen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt jedoch, wenn es sich um typische Berufskleidung (wie z. B. Uniformen, Amtstrachten, Kittel und Schutzkleidung) handelt. In diesem Fall sind nicht nur die Anschaffungskosten, sondern auch sonstige Aufwendungen zur Instandhaltung oder Reinigung als Werbungskosten von der Steuer absetzbar.

Aufwendungen für die Reinigung typischer Berufskleidung können auch dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn sie im eigenen Haushalt anfallen.

Abziehbar sind sowohl die unmittelbaren Kosten des Waschvorgangs (Wasser- und Energiekosten, Wasch- und Spülmittel), als auch die Aufwendungen in Form der Abnutzung sowie Instandhaltung und Wartung der für die Reinigung eingesetzten Waschmaschine. Dies gilt auch dann, wenn die Waschmaschine sowohl für die Reinigung von Berufswäsche also auch für private Wäsche eingesetzt wird.

Die Reinigungskosten können anhand repräsentativer Daten der Verbraucherschutz-verbände oder Hersteller unter Berücksichtigung der Angaben des Steuerpflichtigen geschätzt werden.

Für weitere Informationen und Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihre Aplus Steuerberater

Unsere Blog-Beiträge werden mit größter Sorgfalt recherchiert und erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir jedoch keine Gewähr übernehmen. Mit einem Klick zur Aplus-Homepage

Spenden bis 200 €

Tipp des Monats September:

Spenden an eine steuerbegünstigte Organisation – z. B. an einen gemeinnützigen Verein – können als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Das Finanzamt verlangt für Spenden, die in der Steuererklärung geltend gemacht werden, allerdings eine Spendenbescheinigung, eine sogenannte Zuwendungsbestätigung.

Bei Spenden bis 200 € reicht jedoch ein vereinfachter Nachweis. Dies kann z. B. der Kontoauszug mit der Abbuchung oder ein Bareinzahlungsbeleg sein. Es müssen darauf nur der Name und die Kontonummer des Auftraggebers und des Spendenempfängers, sowie der Betrag und das Buchungsdatum erkennbar sein.

Für weitere Informationen und Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihre Aplus Steuerberater

Unsere Blog-Beiträge werden mit größter Sorgfalt recherchiert und erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.

Abzug nachträglicher Darlehenszinsen bei Vermietung

Bei Verkauf einer vermieteten Immobilie können nachträgliche Darlehenszinsen in der Steuererklärung als (nachträgliche) Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch dann abgezogen werden, wenn der Verkauf nach Ablauf der 10-Jahresfrist seit Erwerb erfolgt und daher grundsätzlich nicht steuerbar ist.

Voraussetzung ist allerdings, dass der Verkaufserlös nicht reicht um die Darlehensrestschuld zu tilgen.

War der Steuerpflichtige an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft beteiligt, können nach Beendigung die dort aufgenommenen Darlehen zur Immobilienfinanzierung grundsätzlich in dem Umfang berücksichtigt werden, in dem ihm davor auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anteilig zugerechnet wurden.

Dies trifft bei gleichen Voraussetzungen im Einzelfall auch auf gezahlte Schuldzinsen von Refinanzierungs- oder Umschuldungsdarlehen zu.

Quelle: BFH-Urteil vom 8. April 2014, veröffentlich am 14.05.14

Für weitere Informationen und Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihre Aplus Steuerberater

Unsere Blog-Beiträge werden mit größter Sorgfalt recherchiert und erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.

Neue Perspektiven für Steuerfachkräfte

Wir erweitern unser Expertenteam um eine/n

Steuerfachangestellte/n und eine/n Steuerfachwirt/in

Bild

Verstärken Sie unser Erfolgsteam im Bereich Steuern/Buchführung/Bilanzierung!

Ihr Tätigkeitsbereich umfasst sowohl die Erstellung von Finanz- und Lohnbuchführungen, als auch die Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen aller Art und ist daher sehr umfassend und abwechslungsreich.

Sie sollten Erfahrungen in den gängigen DATEV-Programmen mitbringen und abschlusssicher sein.

Sind Sie bereit, Ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zu erweitern und haben Interesse, in einer modernen Kanzlei im papierlosen Büro (DMS) mit Qualitätsmanagement zu arbeiten, in die Sie sich auch selbstgestaltend einbringen können?

Wollen Sie weg von einem „Standard“-Steuerberater hin zu einem mandantenorientierten, modernen Service-Berater, dann sind Sie bei uns richtig.

Wir bieten Ihnen:

  • einen sicheren Arbeitsplatz
  • eine moderne Kanzlei mit freundlichen Büroräumen
  • eine gute EDV-Ausstatung in WTS-Umgebung
  • ein papierloses Büro mit DATEV-DMS-Umgebung
  • ein zuverlässiges Team aus Fachkräften
  • ein angenehmes Betriebsklima
  • internes Qualitätsmanagement
  • hohe Eigenverantwortung
  • Offenheit für Innovationen
  • übertariflichen Urlaubsanspruch
  • 13 Monatsgehälter sowie Gleitarbeitszeit

Unsere großzügig ausgestatteten Büroräume befinden sich in ca. 5 Gehminuten zur U-Bahn und sind daher auch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln sehr gut zu erreichen.

Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann freuen wir uns auf Ihre aussagekräftige, digitale Bewerbung mit Gehaltsvorstellung per E-Mail an: kugler@aplus-steuerberater.de

Aplus Steuerberater Weskott · Lyssoudis · Kugler
Tegernseer Landstraße 98 – 81539 München
G´ter: Monika Lyssoudis und Silvio Kugler
Rechtsform: Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Tel. 089 . 61 38 75 0  www.aplus-steuerberater.de

Foto: © yellowj – Fotolia.com