unser Tipp des Monats März:
Grundsätzlich sind Aufwendungen für die Anschaffung, Instandsetzung und Reinigung von Bekleidung nicht den Werbungskosten zuzurechnen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt jedoch, wenn es sich um typische Berufskleidung (wie z. B. Uniformen, Amtstrachten, Kittel und Schutzkleidung) handelt. In diesem Fall sind nicht nur die Anschaffungskosten, sondern auch sonstige Aufwendungen zur Instandhaltung oder Reinigung als Werbungskosten von der Steuer absetzbar.
Aufwendungen für die Reinigung typischer Berufskleidung können auch dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn sie im eigenen Haushalt anfallen.
Abziehbar sind sowohl die unmittelbaren Kosten des Waschvorgangs (Wasser- und Energiekosten, Wasch- und Spülmittel), als auch die Aufwendungen in Form der Abnutzung sowie Instandhaltung und Wartung der für die Reinigung eingesetzten Waschmaschine. Dies gilt auch dann, wenn die Waschmaschine sowohl für die Reinigung von Berufswäsche also auch für private Wäsche eingesetzt wird.
Die Reinigungskosten können anhand repräsentativer Daten der Verbraucherschutz-verbände oder Hersteller unter Berücksichtigung der Angaben des Steuerpflichtigen geschätzt werden.
Für weitere Informationen und Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Ihre Aplus Steuerberater
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