Änderung bei Photovoltaikanlagen

der Aplus-Tipp des Monats:

Das JStG 2022 enthält u. a. gravierende Maßnahmen zur Förderung von Photovoltaikanlagen, auf die wir hier näher eingehen werden.

Umsatzsteuer: (gilt ab 1.1.2023)

  • Auf Photovoltaikanlagen, die nach dem 31.12.2022 geliefert/installiert werden, fällt keine Umsatzsteuer mehr an, wenn diese auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert werden (Nullsteuersatz ab 2023). Dies gilt auch dann, wenn die Leistung über 30 kWp liegt, sofern die Wohngebäude-Voraussetzung vorliegt. Die Regelung gilt für alle Komponenten einer Photovoltaikanlage, wie z. B. Photovoltaikmodule, Wechselrichter oder auch Batteriespeicher.
  • Eine rückwirkende Anwendung für Bestandsanlagen ist nicht möglich. Erfolgt jedoch eine Erweiterung nach dem 31.12.2022, fällt beim Kauf dieser neuen Komponenten einschließlich der Installation keine Umsatzsteuer an. Begünstigt ist auch der Austausch und die Installation defekter Komponenten einer Photovoltaikanlage. Reine Reparaturen ohne die gleichzeitige Lieferung von Ersatzteilen sind hingegen nicht begünstigt. Für Garantie- und Wartungsverträge gelten weiterhin 19 Prozent Umsatzsteuer.
  • Bei der Einspeisung von Strom gibt es wie bisher für den Betreiber der Photovoltaikanlage ein Wahlrecht, wenn die Umsätze im Jahr die Kleinunternehmerregelung (§19 UstG) unterschreiten, d.h. regulär € 22.000/Jahr (Sonderfälle möglich).
  • Eine Option zur USt-Pflicht wird sich ab 2023 für viele Betreiber nicht mehr lohnen.
  • Wer aber in Altjahren zur Regelbesteuerung optiert hat, für den bleibt dies auch ab 2023 noch maßgebend. Allerdings wird eine möglichst frühe Rückkehr zum Kleinunternehmer zu empfehlen sein. Dies ist ohne steuerliche Nachteile frühestens nach Ablauf des Berichtigungszeitraums nach §15a UStG und damit nach regulär 5 Jahren möglich.
  • Eine Anmeldung beim Finanzamt ist jedoch weiterhin nötig, da der Betreiber als „Unternehmer“ gilt.

Ertragsteuer: (gilt rückwirkend ab 1.1.2022)

  • Völlige Steuerfreiheit für kleine Photovoltaikanlagen. (Liebhabereiantrag ist nicht mehr nötig)
  • Dies gilt für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtbruttoleistung (laut Marktstammdatenregister) auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und anderweitiger Nebengebäude) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z.B. Gewerbeimmobilie) von bis zu 30 kW (peak). Für sonstige Gebäude (z.B. gemischt genutzte Gebäude oder Mehrfamilienhäuser), gilt eine maximale Größe von 15 kW (peak) anteiliger Bruttoleistung pro Wohn- bzw. Gewerbeeinheit.
  • Die Steuerbefreiung gilt für den Betrieb mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (peak). Die 100-kW (peak)-Grenze ist dabei pro Steuerpflichtigen oder pro Mitunternehmerschaft (z.B. jeweils Ehemann, Ehefrau, Ehegatten-GbR oder Kapitalgesellschaft) zu prüfen.
  • Nachteilig ist die Regelung jedoch bei hohen Anfangsverlusten, die bisher durch Sonderabschreibungen o.ä. zu Stande kamen, da eine Verlustgeltendmachung nun scheitert. Im Gegenzug ist natürlich auch die Frage eines Totalgewinns oder Liebhaberei hinfällig.
  • Für Altanlagen gelten die bisherigen Regeln noch bis 2021 fort. Erst ab 1.1.2022 werden sie steuerfrei gestellt. Dies gilt für Gewinne und für Verluste gleichermaßen.

Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

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