E-Rechnung wird Pflicht

der Aplus-Tipp des Monats:

Grundsätzlich sind ab 2025 elektronische Rechnungen Pflicht für inländische Unternehmer im umsatzsteuerpflichtigen B2B-Bereich (Business to Business), doch es gibt Ausnahmen.

Definition E-Rechnung:

  • Eine in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellte, übermittelte und empfangene Rechnung, die eine elektronische Verarbeitung ermöglicht.
    E-Rechnungen sind nach den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU (EN-Norm 16931) auszustellen. Z.B. Formate XRechnung oder ZUGFeRD (ab Version 2.0.1). Eine Übermittlung über einen EDI-Kanal, der nicht gleichzeitig mit der EN-Norm 16931 interoperabel ist, ist nach derzeitigem Stand nur bis zum 31.12.2027 zulässig. Andere strukturierte elektronische Formate sind zulässig, sofern dies zwischen Aussteller und Empfänger vereinbart ist und das Format die richtige und vollständige Extraktion der nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben aus der elektronischen Rechnung in ein Format ermöglicht, das der genannten Norm entspricht oder mit dieser interoperabel ist.
  • Eine Rechnung als einfache pdf-Datei ist keine E-Rechnung.

Übergangsvorschriften:

  • Zwischen dem 01.01.2025 und dem 31.12.2026 ausgeführte Umsätze können befristet bis zum 31.12.2026 statt per E-Rechnung auch noch per sonstiger Rechnung auf Papier oder mit Zustimmung des Empfängers in einem anderen elektronischen Format abgerechnet werden.
  • Inländische Unternehmer mit einem Gesamtumsatz von bis zu € 800.000 im vorangegangenen Kalenderjahr können im Jahr 2027 noch Papierrechnungen und sonstige elektronische Rechnungen im B2B-Verkehr ausstellen.
  • Im Jahr 2027 ausgeführte Umsätze können befristet bis zum 31.12.2027 statt per E-Rechnung auch per sonstiger Rechnung in einem anderen elektronischen Format ausgestellt werden, wenn diese mittels des bisherigen EDI-Verfahrens übermittelt wird.

Ausnahmen von der Pflicht:

  • Kleinbetragsrechnungen bis € 250, Fahrausweise
  • Rechnungen für umsatzsteuerfreie Umsätze
  • Rechnungen an ausländische Unternehmer oder an Privatpersonen

Sonstiges:

  • Bei Nichteinhaltung der E-Vorschriften kann u. U. der Vorsteuerabzug versagt werden.
  • Auch Vermieter, die umsatzsteuerpflichtig vermieten, unterliegen den E-Vorschriften.
  • Wie bisher sind Rechnungen innerhalb von 6 Monaten auszustellen.
  • Auch E-Rechnungen unterliegen der 10-jährigen Aufbewahrungspflicht.
  • Archivierungspflicht in unveränderter digitaler Form (Formattreue) z.B. in einem Dokumentenmanagementsystem mit Indexzuteilung pro Dokument.

Zukunft:

  • Langfristig wird es ein Plattform-Modell geben, welches bestimmte Daten aus der E-Rechnung automatisch an die Finanzverwaltung (!) weiterleitet.

Übersicht der Übergangsregelungen zur E-Rechnung:

Quelle: Deubner-Merkblatt „Elektronische Rechnung 04/2024“ sowie Steuerseminare Graf /WC-Gesetz 04/2024


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Wachstumschancengesetz bringt Verbesserungen

der Aplus-Tipp des Monats:

Am 22.03.2024 hat der Bundesrat dem abgespeckten Gesetz endlich zugestimmt. Unter anderem gibt es folgende Neuerungen:

  • Geschenke an Geschäftsfreunde nun bis € 50/Jahr (bisher € 35) ab 01.01.24
  • Emissionsfreie Autos nun bis € 70.000 Bruttolistenneupreis mit ¼ der 1%-Methode begünstigt (bisher bis € 60.000 BLNP), gilt für Autos die ab 01.01.24 angeschafft werden
  • 7g-Sonder-AfA für bewegliche Güter bis 40% im Investitionsjahr (bisher 20%), ab 2024, sofern Gewinn bis € 200.000/Jahr.
  • Degressive AfA für Anschaffungen vom 01.04.24 – 31.12.24, allerdings nur das 2-fache der linearen AfA und max. 20%
  • Wohngebäude-AfA degressiv 5% (statt der linearen AfA möglich), wenn Neubau und Herstellungsbeginn bzw. Anschaffungsvertrag zwischen 01.10.2023 – 30.09.2029
  • 7b-Sonder-AfA für Schaffung Mietwohnungsneubau, wenn Bauantrag zwischen 01.09.2018 – 31.12.2021 oder 01.01.2023 – 30.09.2029 und Gebäudeherstellkosten bis € 5.200/qm Wohnfläche (bisher € 4.800). Neben der linearen AfA: 4x 5% aber Bemessungsgrundlage max. € 4.000/qm Wohnfläche (bisher € 2.500), ab 2023
  • Private Veräußerungsgewinne steuerfrei bis jährlich € 1.000 (bisher € 600)
  • Gruppenunfallversicherung durch Arbeitgeber pauschalierungsfähig, nun ohne Grenzbetrag (bisher € 100/Jahr), ab 2024
  • Verpflichtende Einführung der E-Rechnungen ab 2025 mit diversen Ausnahmen (hierzu folgt noch ein gesonderter Tipp)
  • Umsatzsteuer erst fällig nach Kundengeldeingang, sofern Vorjahresumsatz bis € 800.000 (bisher € 600.000) ab 2024 (IST-Versteuerung)
  • Erhöhung der Buchführungspflichtgrenzen auf € 80.000 Gewinn bzw. € 800.000 Umsatz
  • Belegaufbewahrungspflicht im Privatbereich wenn Überschusseinkünfte > € 750.000
  • sowie diverse andere Neuerungen

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Erbschaft- und Schenkungsteuer gut geplant

der Aplus-Tipp des Monats:

Optimieren Sie ihre Erbfolge und gestalten Sie zu Lebzeiten ein steueroptimiertes Testament. Häufig sind auch Übertragungen unter Nießbrauchsvorbehalt und umfangreichen Widerrufsklauseln sinnvoll.

Was für Ihren individuellen Fall sinnvoll ist, ist jedoch im Einzelfall zu entscheiden, da es fast immer persönliche Besonderheiten gibt. Daher dient dieser Tipp nur als Anstoß, sich über das Thema Gedanken zu machen.

Fordern Sie unser umfassendes Merkblatt an, welches zum Erbrecht, den Güterständen, der steuerlicher Wertermittlung, Bewertung und zu Grundlegendem Stellung nimmt.

Individuelle auf den Einzelfall zugeschnittene Beratung wird dadurch jedoch nicht ersetzt.

Bei Bedarf gerne Termin vereinbaren und wir optimieren ihre Erbfolgeplanung.

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Neuregelungen für GbR´s durch das MoPeG

der Aplus-Tipp des Monats:

Mit Inkrafttreten zum 01.01.2024 wurde das Recht für Personengesellschaften modernisiert, was insbesondere für GbR´s (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) eine große Auswirkung hat.

Nachfolgend auszugsweise Infos:

  • Die Rechtsfähigkeit der GbR ist anerkannt. Sie kann selbst Rechte erwerben und eigene Verpflichtungen eingehen; nun aber nicht mehr als Gesamthandsvermögen.
  • Eine GbR kann aber auch als reine Innengesellschaft dienen, wenn diese nicht nach außen auftritt, z.B. nur um die Verhältnisse unter den Gesellschaftern zu gestalten.
  • Sofern der Betrieb der GbR unter gemeinschaftlichen Namen auftritt, wird deren Rechtsfähigkeit vermutet.

Ganz wichtig ist die Neuerung, dass sich eine GbR im Gesellschaftsregister registrieren muss (in öffentlich beglaubigter Form, d.h. über Notare),

  • – wenn sie eigenen Grundbesitz erwerben oder veräußern will, denn nur eine eingetragene GbR ist grundbuchfähig.
  • – wenn sie sich als GbR an anderen Gesellschaften beteiligen will z.B. an eGbR, GmbH.
  • Nach Eintragung ist der Zusatz „eGbR“ in ihrem Namen (Firmierung) zu führen.
  • Bei ausschließlich haftungsbegrenzten Gesellschaftern ist ein weiterer Zusatz nötig.
  • Einige Firmierungsvorschriften des HGB finden auf eGbR´s Anwendung z.B. darf der Firmenname nicht irreführen oder zu einer Verwechslungsgefahr führen.
  • Eine Meldung der wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister ist bei der eGbR nötig.

Obwohl grundsätzlich keine Eintragungspflicht besteht, ist dies in vielen Fällen dennoch nötig, vor allem wenn GbR´s Grundbesitz verkaufen wollen. Auch als Nachweis über die Existenz und Identität der Gesellschaft, sowie als Nachweis der Vertretungsbefugnis kann ein Registereintrag vorteilhaft sein.

Sofern aufgrund ihres Umfangs der GbR-Geschäftstätigkeit ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb i.S.d. HGB entsteht, muss die eGbR einen Statuswechsel zur OHG oder KG anmelden.

Nicht möglich ist:

  • GbR mit nur 1 Gesellschafter (bei Ausscheiden des Vorletzten erlischt die GbR).
  • Erwerb eigener Anteile durch die GbR.
  • Rückgängigmachung der Registrierung. Eine Rückkehr der eGbR zur nicht registrierten GbR durch Löschung im Register ist nicht möglich.

Für steuerliche Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Kassennachschau 2024

der Aplus-Tipp des Monats:

Obwohl das Erscheinen eines Finanzbeamten für eine nicht angekündigte überraschende Prüfung der Kasse bereits seit einigen Jahren möglich ist, kommt dies seit dem Auslaufen der letzten Übergangsfrist immer häufiger vor.

Folgende Probleme können sich in der Praxis z.B. ergeben:

1. Einsatz „alter“ Registrierkassen

Noch immer sind teilweise Registrierkassen ohne TSE (technische Sicherheitseinrichtung) im Einsatz, teils sogar ohne Einzelaufzeichnungsdaten oder unzulässige Mischformen von offenen Ladenkassen trotz Einsatz von technischen Hilfsmitteln. Das ist grob fahrlässig.

2. Belegausgabepflicht

Teils wird kein Beleg erzeugt oder dem Kunden nicht freiwillig angeboten. Der Beleg muss die als QR-Code codierten zTSE-Pflichtangaben i.S. des § 6 KassenSichV enthalten.

3. Überraschender Zeitpunkt

Die Nachschau findet grundsätzlich während der „üblichen Geschäftszeiten“ statt. Dies kann auch an Wochenenden oder in der Nacht sein, wenn es für die Branche üblich ist. Häufig finden im Vorfeld Testkäufe durch den Prüfer selbst statt.

4. Unvollständige Daten

Manchmal fehlen Programmier- und Einrichtungsprotokolle, Bedienungsanleitungen oder die Daten können nicht wie vorgesehen exportiert werden. Stellen Sie durch den Kassenhersteller sicher, dass jederzeit ein direkter Zugriff und auch eine Datenübermittlung (sog. Z3-Zugriff) möglich ist. Die regelmäßige Datensicherung ist wichtig.

5. Sanktionen

Bei unvollständigem Zugriff, bei Lücken, falschen Feld- / Dateiformaten oder sonstigen Unregelmäßigkeiten, wird regulär zu einer Außenprüfung übergegangen. Bei nicht aufklärbaren Sachverhalten (z.B. häufige Leeröffnungen oder Verstößen gegen die Kassenvorschriften) sind pauschale Umsatz-Zuschätzungen meist unvermeidbar. Dies führt regulär zu hohen Steuernachforderungen und nicht selten zu einem Straf- und Bußgeldverfahren.

Durch die landesweite Einführung einer Prüfsoftware (AmadeusVerify) mit einer digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme, ist für 2024 ff. vermehrt mit Kassennachschauen zu rechnen. Seien Sie daher darauf vorbereitet!

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Quelle: BBK Nr. 1 vom 05.01.2024 BBK 2024 NWB VAAAJ-55433

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Garage und Parkplatz für Arbeitnehmer richtig gestalten

der Aplus-Tipp des Monats:

a. Garage und Firmenwagen:

Hat ein Arbeitnehmer (AN) einzelne individuelle Kfz-Kosten (z.B. für Parkplatz / Garagenmiete) selbst getragen, kann regulär der geldwerte Vorteil (z.B. 1%-Versteuerung) gemindert werden.

Das gilt aber nur dann, wenn eine rechtliche Verpflichtung des AN gegenüber dem Arbeitgeber (AG) zur Kostenübernahme von bestimmten KFZ-Kosten für den Firmenwagen besteht. Dies lässt sich einfach gestalten, in dem schriftlich vereinbart wird, dass der AN verpflichtet ist, das Kfz in einer Garage unterzustellen bzw. die jeweiligen Kosten zu tragen.

Um in den Genuss dieses steuerlichen Vorteils zu kommen, ist arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage die vollständige oder teilweise Übernahme einzelner KFZ-Kosten durch den AN (z.B. Garagenkosten, Tanken, Laden o.a.) schriftlich zu vereinbaren.

b. Parkplatz:

Erstattet der AG dem AN Parkplatztickets am Arbeitsort, ist dies regulär steuerpflichtig (Ausnahme Dienstreisen). Dies kann verhindert werden, wenn eine dauerhafte Parkplatzanmietung durch den AG erfolgt, denn die Überlassung von Parkraum an AN ist lohnsteuerfrei, nicht aber die Erstattung von Parkgebühren bei Fremdparkraumanbietern.

Für Details und Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

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Job-Ticket und Deutschland-Ticket

der Aplus-Tipp des Monats:

Das deutsche Steuerrecht fördert die berufliche Mobilität mit dem ÖPNV durch verschiedene Maßnahmen. Dies ist interessant, da auf steuerfreie Zahlungen keine Sozialabgaben fällig werden, die ansonsten auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer je ca. zur Hälfte entfallen. Zudem sind beide Arbeitsparteien daran interessiert, dass von einer Bruttolohnzahlung möglichst viel Netto beim Arbeitnehmer ankommt.

Welche Voraussetzungen es hierfür gibt ist in unserem umfangreichen Merkblatt geregelt. Hierin geht es primär um:

  • Barlohn und Sachlohn
  • Steuer- / sozialversicherungsfreies Job-Ticket (Voraussetzungen, Sachbezugsfreigrenze)
  • Besonderheiten beim Deutschland-Ticket (Zusätzlichkeitserfordernis, 50-Euro-Freigrenze u.a.)
  • Besonderheiten beim Fernverkehr, BahnCard
  • Aufzeichnungspflichten und Nachweise

Für Details und Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

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Fristen für die Rechnungsstellung

der Aplus-Tipp des Monats:

Es gilt nach § 14a UstG eine Frist für die Ausstellung der Rechnung, spätestens
bis zum 15. Tag nach dem Monat, in dem die Leistung ausgeführt wurde

  • für innergemeinschaftliche Lieferungen (oder gleichgestellten Verbringungen) sowie
  • bei sonstigen Leistungen (regulär Dienstleistungen), für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (Reverse-Charge-Verfahren).

Für andere Rechnungen an Unternehmer gilt die reguläre Ausstellungspflicht
innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung.

Bei den Pflichtverletzungen – d.h. z.B. wer eine Rechnung nach §14 II UstG nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt oder die Aufbewahrungspflicht verletzt – handelt es sich regulär um Ordnungswidrigkeiten. Die Bußgeldvorschriften des § 26a UstG wurden enorm verschärft, so dass die Bußgelder inzwischen meist nicht mehr unerheblich sind.

Besonders wenn dadurch Steuern nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, gilt ein erhöhtes Bußgeld bis zu € 30.000.

Daher sollten unbedingt auf eine Fristeinhaltung geachtet werden.

Blick in die Zukunft:

Die ViDA-Initiative der EU plant u.a. ab 2028 digitale Meldepflichten für jede Rechnung innerhalb von 4 Tagen (!) ab Leistungserbringung mit einem standardisierten Datensatz (DIN EN 16931 oder auch X-Rechnung genannt) auch für nichtöffentliche Aufträge.

Die Ausstellungsfrist für Rechnungen soll auf 2 Tage verkürzt werden.

Für Details und Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

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Verzinsung Verrechnungskonten

der Aplus-Tipp des Monats:

Für Verträge zwischen nahen Angehörigen ist die Fremdüblichkeit der Vereinbarungen elementar, besonders aber auch zwischen Gesellschaftern und deren GmbH´s.

Knackpunkt ist häufig, die Ermittlung der korrekten „fremdüblichen“ Höhe des Zinssatzes von Darlehen und Verrechnungskonten.

Der Verzicht auf die Verzinsung von Darlehen der Gesellschaft an die Gesellschafter stellt auch in einer Niedrigzinsphase oder bei einem 0%-Girozins eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.

Vorrangig ist eine Schätzung anhand fremdüblicher Zinsen, wobei die Sicherheiten und die Bonität des Schuldners zu berücksichtigen sind. Wenn keine Kreditvergabe an Dritte bzw. eine Refinanzierung oder anderen Anhaltspunkte vorliegen, wäre gemäß einem aktuellen BFH-Urteil vom 22.02.2023 der sog. Margenteilungsgrundsatz anzuwenden, d.h. private Darlehensgeber und -nehmer teilen sich die bankübliche Marge zwischen Sollzins und Habenzins.

Die entsprechend heranzuziehenden Zinssätze können über die MFI‐Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank abgerufen werden.

=> Untergrenze: BBK01.SUD107 = Bankübliche Habenzinsen z.B. 1% (Einlagen nichtfinazieller KapG, täglich fällig)

=> Obergrenze: BBK01.SUD112 = Bankübliche Sollzinsen z.B. 10% (Überziehungskredite an private Haushalte)

Welcher Wert innerhalb der Bandbreite gewählt wird, ist anhand der Umstände des Einzelfalls (insbesondere der Bonität) zu entscheiden. Nur wenn keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, kann i.d.R. im Schätzungswege von einer hälftigen Margenteilung ausgegangen werden. Das wäre im Beispiel:  (1%+10%) : 2 = 5,5% p.a.

Prüfen Sie daher regelmäßig die nötige Anpassung Ihrer Verrechnungskontenvereinbarungen und teilen uns eventuelle Änderungen mit.

Für Details und Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

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Kinder-Nachweise nötig für Pflegeversicherungsbeitrag

der Aplus-Tipp des Monats:

Zum 01.07.2023 wird der gesetzliche Beitragssatz zur Pflegeversicherung von derzeit
3,05 % auf 3,4 % erhöht. Der Bundestag hat die Pflegereform beschossen, welche eine
Entlastung für Eltern mit mehreren Kindern vorsieht. Arbeitnehmer mit mehreren Kindern werden ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind entlastet. Der Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat.

Notwendige Vorbereitungen für Arbeitgeber/Arbeitnehmer zum 01.07.2023:
Die Elterneigenschaft, die Anzahl der Kinder und deren Alter ist in geeigneter Form
gegenüber den beitragsabführenden Stellen (Lohnabrechnung) nachzuweisen.
Selbstzahler müssen die Elterneigenschaft gegenüber der Pflegekasse nachweisen.
Bitte lassen Sie uns (bzw. Ihrer Lohnabrechnungsstelle), zusammen mit der Bestätigung (per Klick zum PDF), eine Kopie des Nachweises der Elterneigenschaft (z.B. Geburtsurkunde) aller Kinder der Arbeitnehmer zukommen.
Werden Kinder nach dem 30.06.2023 geboren, bitten wir Sie, einen Nachweis der
Elterneigenschaft (z. B. Geburtsurkunde) unaufgefordert zuzusenden.

Folgende Beitragssätze sind ab dem 01.07.2023 vorgesehen:

Für Details und Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

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