Verzinsung Verrechnungskonten

der Aplus-Tipp des Monats:

Für Verträge zwischen nahen Angehörigen ist die Fremdüblichkeit der Vereinbarungen elementar, besonders aber auch zwischen Gesellschaftern und deren GmbH´s.

Knackpunkt ist häufig, die Ermittlung der korrekten „fremdüblichen“ Höhe des Zinssatzes von Darlehen und Verrechnungskonten.

Der Verzicht auf die Verzinsung von Darlehen der Gesellschaft an die Gesellschafter stellt auch in einer Niedrigzinsphase oder bei einem 0%-Girozins eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.

Vorrangig ist eine Schätzung anhand fremdüblicher Zinsen, wobei die Sicherheiten und die Bonität des Schuldners zu berücksichtigen sind. Wenn keine Kreditvergabe an Dritte bzw. eine Refinanzierung oder anderen Anhaltspunkte vorliegen, wäre gemäß einem aktuellen BFH-Urteil vom 22.02.2023 der sog. Margenteilungsgrundsatz anzuwenden, d.h. private Darlehensgeber und -nehmer teilen sich die bankübliche Marge zwischen Sollzins und Habenzins.

Die entsprechend heranzuziehenden Zinssätze können über die MFI‐Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank abgerufen werden.

=> Untergrenze: BBK01.SUD107 = Bankübliche Habenzinsen z.B. 1% (Einlagen nichtfinazieller KapG, täglich fällig)

=> Obergrenze: BBK01.SUD112 = Bankübliche Sollzinsen z.B. 10% (Überziehungskredite an private Haushalte)

Welcher Wert innerhalb der Bandbreite gewählt wird, ist anhand der Umstände des Einzelfalls (insbesondere der Bonität) zu entscheiden. Nur wenn keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, kann i.d.R. im Schätzungswege von einer hälftigen Margenteilung ausgegangen werden. Das wäre im Beispiel:  (1%+10%) : 2 = 5,5% p.a.

Prüfen Sie daher regelmäßig die nötige Anpassung Ihrer Verrechnungskontenvereinbarungen und teilen uns eventuelle Änderungen mit.

Für Details und Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Ihre Aplus Steuerberater

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