unser Tipp des Monats – Update vom 19.10.2020:
Um gefährdeten Unternehmen zu helfen, wurde eine 2. Phase der Überbrückungshilfe (nicht zurückzuzahlende Zuschüsse) für die Fördermonate September bis Dezember 2020 beschlossen.
Antragsberechtigt sind: Unternehmen (auch Solo-Selbständige) die in Folge der Corona-Krise entweder im Zeitraum April bis August 2020 einen durchschnittlichen Umsatzrückgang von 30 % oder die in zwei zusammenhängenden Monaten innerhalb dieses Zeitraums einen Umsatzrückgang von mindestens 50 % erfahren haben. (statt bisher 60%)
Förderfähig sind jedoch nur fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende Fixkosten. Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil der Fixkosten, abhängig vom jeweiligen Umsatzseinbruch im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.
- Umsatzeinbruch mehr als 70% => Erstattung Fixkosten: 90% (bisher 80%)
- Umsatzeinbruch 70% bis 50% => Erstattung Fixkosten: 60% (bisher 50%)
- Umsatzeinbruch unter 50% bis 30% (bisher 40%) => Erstattung Fixkosten: 40%
Unternehmerlohn oder private Lebenshaltungskosten sind nicht förderfähig, aber Fixkosten wie z.B. Geschäftsraummieten, Nebenkosten, Kreditzinsen, Versicherungen, Abos, pauschalisierte Personalkostenanteile für Nicht-Kurzarbeitsarbeitnehmer, Steuerberatungskosten für die Beantragung, Instandhaltung Anlagen oder EDV etc.
Bei Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen über den tatsächlich entstandenen Umsatzeinbruch und der Fixkosten sind diese zu übermitteln und eine Schlussabrechnung vorzunehmen.
Lesen Sie dazu auch unser aktuelles Merkblatt für Unternehmer: Überbrückungshilfe für KMU (2. Phase)
Sofern Sie vom Umsatzeinbruch betroffen sind, lassen Sie durch uns die Möglichkeiten prüfen. Wir übernehmen die Beantragung und Schlussabrechnung für Sie.
Für weitere Informationen und Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Ihre Aplus Steuerberater
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