PFLICHT FÜR ARBEITGEBER SELBST- UND SCHNELLTESTS ANZUBIETEN

Kurzmitteilung

Änderungen zum betrieblichen Infektionsschutzgesetz

Die Regeln zum betrieblichen Infektionsschutz wurden bis zum 30. Juni 2021 verlängert und um betriebliche Schnelltestangebote ergänzt.

Corona-Arbeitsschutzverordnung erweitert: künftig zwei Testangebote pro Woche!

Arbeitgeber müssen ihren Arbeitnehmern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, mindestens zwei Corona-Tests pro Woche anbieten. Die Art der Tests ist variabel – es können PCR-Tests, Antigen-Schnelltests oder Selbsttests sein. Das Kabinett hat die Corona-Arbeitsschutzordnung heute noch einmal erweitert. Die Verordnung zu den Schnelltestangeboten war erst am 20. April in Kraft getreten und gilt ab sofort.

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Ausländische USt-IdNr. – Nachweisführung im Bestätigungsverfahren

Unser Tipp des Monats:

Bitte beachten Sie, dass Sie die Gültigkeit und Richtigkeit ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNrn.) Ihrer Geschäftspartner bei Verwendung prüfen und nachweisen müssen.

Hier gibt es neue Grundsätze, die seit dem 1. Januar 2021 gelten.

Bei Bestätigungsanfragen zu einzelnen ausländischen USt-IdNrn. ist nun das vom BZSt übermittelte Ergebnis in einem üblichen Format oder als Screenshot im System des Unternehmens abzuspeichern oder der Ausdruck des Ergebnisses aufzubewahren.

Die vom BZSt übermittelte elektronische Antwort in Form eines Datensatzes kann unmittelbar in das System des Unternehmens eingebunden und ausgewertet werden. Auch der Nachweis einer durchgeführten qualifizierten Anfrage einer USt-IdNr. muss nun über den vom BZSt empfangenen Datensatz erfolgen.

Bestätigungsanfragen erfolgen online über das Portal des BFF.

Hier können Sie sich auch über die Konsequenzen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union seit dem 01.01.2021 informieren.

Für Informationen und Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Update zu den Corona-Hilfen

Vereinfachte Stundung von SV-Beiträgen für November 2020

Der GKV-Spitzenverband hat sich kurzfristig dazu entschieden, die Möglichkeit der vereinfachten Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen für den November 2020 zu reaktivieren.

Antragsfrist für Überbrückungshilfe II bis 31.01.2021 verlängert

Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe II wird bis zum 31.01.2021 verlängert. (Bisher galt als Deadline der 31.12.2020)

Unter dem bundeseinheitlichen Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de können kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die durch die staatlichen Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark von Umsatzeinbußen betroffen sind, seit Oktober entsprechende Überbrückungshilfen beantragen. Die Antragstellung muss über Ihren Steuerberater erfolgen. Auf der Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) finden Sie einen umfangreicher FAQ-Katalog zu häufig gestellten Fragen.

Mit detaillierten Fragen können Sie sich gerne an uns wenden. Wir stehen Ihnen für weitere Informationen und Fragen gerne zur Verfügung

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Überbrückungshilfe verlängert bis Dezember – Voraussetzungen für Phase 2 gesenkt

unser Tipp des Monats – Update vom 19.10.2020:

Um gefährdeten Unternehmen zu helfen, wurde eine 2. Phase der Überbrückungshilfe (nicht zurückzuzahlende Zuschüsse) für die Fördermonate September bis Dezember 2020 beschlossen.

Antragsberechtigt sind: Unternehmen (auch Solo-Selbständige) die in Folge der Corona-Krise entweder im Zeitraum April bis August 2020 einen durchschnittlichen Umsatzrückgang von 30 % oder die in zwei zusammenhängenden Monaten innerhalb dieses Zeitraums einen Umsatzrückgang von mindestens 50 % erfahren haben. (statt bisher 60%)

Förderfähig sind jedoch nur fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende Fixkosten. Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil der Fixkosten, abhängig vom jeweiligen Umsatzseinbruch im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.

  • Umsatzeinbruch mehr als 70%         => Erstattung Fixkosten: 90% (bisher 80%)
  • Umsatzeinbruch 70% bis 50%          => Erstattung Fixkosten: 60% (bisher 50%)
  • Umsatzeinbruch unter 50% bis 30% (bisher 40%) => Erstattung Fixkosten: 40%

Unternehmerlohn oder private Lebenshaltungskosten sind nicht förderfähig, aber Fixkosten wie z.B. Geschäftsraummieten, Nebenkosten, Kreditzinsen, Versicherungen, Abos, pauschalisierte Personalkostenanteile für Nicht-Kurzarbeitsarbeitnehmer, Steuerberatungskosten für die Beantragung, Instandhaltung Anlagen oder EDV etc.

Bei Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen über den tatsächlich entstandenen Umsatzeinbruch und der Fixkosten sind diese zu übermitteln und eine Schlussabrechnung vorzunehmen.

Lesen Sie dazu auch unser aktuelles Merkblatt für Unternehmer: Überbrückungshilfe für KMU (2. Phase)

Sofern Sie vom Umsatzeinbruch betroffen sind, lassen Sie durch uns die Möglichkeiten prüfen. Wir übernehmen die Beantragung und Schlussabrechnung für Sie.

Für weitere Informationen und Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Erfüllen Sie Ihre Aushangpflicht!

unser Tipp des Monats:

Für viele Gesetze gibt es eine Aushangpflicht für Arbeitgeber, damit Arbeitnehmer sich hier genau informieren können, welche Schutzvorschriften für sie gelten. Eine Verletzung dieser Pflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und könnte mit einem Bußgeld geahndet werden.

Der Arbeitgeber kann sich aber auch schadensersatzpflichtig machen, wenn der Verstoß gegen die Aushangpflicht ursächlich für den Eintritt eines Schadens auf Seiten des Arbeitnehmers ist.

Unabhängig von der Größe und Rechtsform des Betriebes, müssen Arbeitgeber eine Vielzahl von Gesetzen leicht zugänglich und gut lesbar aushängen oder auslegen – und zwar jeweils in der neuesten Fassung.

Alle Gesetzestexte können kostenlos unter www.gesetze-im-internet.de abgerufen werden.

 Das sollten Sie beachten:

  • Alle Mitarbeiter müssen die aushangpflichtigen Gesetze mühelos einsehen können
  • Alle aushangpflichtigen Gesetze und Regelungen müssen auf dem aktuellsten Rechtsstand sein
  • Haben Sie mehrere Stockwerke und Gebäude, so sollte in jedem Gebäudeteil
    ein separater Aushang der aushangpflichtigen Gesetze erfolgen

Die aus unserer Sicht wichtigsten betroffenen Gesetze sind:

  • Arbeitsschutzvorschriften
  • Arbeitszeitgesetz
  • Betriebsvereinbarungen
  • Jugendarbeitsschutzgesetzt
  • Mutterschutzgesetz
  • Tarifvertrag
  • Unfallverhütungsvorschriften
  • Gleichberechtigungsvorschriften

Detaillierte Informationen hierzu finden Sie auch im Merkblatt der IHK.

Für weitere Informationen und Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Konjunkturpaket 2020

unser Tipp des Monats:

Die steuerlichen Maßnahmen des Konjunkturpakets haben wir für Sie nachfolgend auszugsweise zusammengefasst:

  • Degressive Abschreibung für bewegliche Anlagegüter 2,5-fache der linearen AfA max. 25% der Anschaffungskosten.
  • Autos ohne Kohlendioxidemissionen bis Bruttolistenpreis von € 60.000 (statt bisher € 40.000) gilt bei der 1%-Methode nur noch ¼ des BLP, beim Fahrtenbuch nur ¼ des Kaufpreises bzw. der Leasingraten
  • Höhere Gewerbesteueranrechnung ab 2020 von bisher 3,8 auf nunmehr 4,0 des GewSt-Messbetrages für Einzelunternehmen und Personengesellschaften
  • Kinderförderung: Bonus € 300 pro kindergeldberechtigtem Kind, allerdings Anrechnung auf Kinderfreibetrag. Erhöhung Entlastungsbetrag für Alleinerziehenden
  • Senkung der Umsatzsteuer von 19%/7% auf 16%/5% (siehe hierzu unseren TdM 6/2020
  • Um 1 Jahr verlängerte Investitionsfristen für §6b-Rücklagen und §7g-Investitions-abzugsbeträge
  • Verschiebung Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer 26. des zweiten Folgemonats
  • Erhöhung Verlustrücktragsmöglichkeit auf 5 Mio. € bzw. 10 Mio. € bei Zusammenveranlagung
  • Vorab-Verlustrücktrag von 2020 auf 2019 möglich i.H.v. 30% des Gesamtbetrag der Einkünfte 2019. Endabrechnung mit dem tatsächlichen Verlust 2020
  • Erhöhung der Forschungszulage für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
  • Verjährungsfristen für schwere Steuerhinterziehungen auf 25 Jahre verlängert.

Für Informationen und Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Überbrückungshilfe-Zuschuss

unser Tipp des Monats:

Für Unternehmen die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise zu wesentlichen Teilen einstellen mussten, wurde die Überbrückungshilfe im Anschluss an die Soforthilfe beschlossen.

Bezuschusst werden die unveränderlichen Fixkosten.

Beispiele: Mieten, Kreditzinsen, Leasingraten, notwendige Instandhaltung für Anlagevermögen/EDV, Strom, Heizung etc. sowie Reinigung, Versicherungen, Abos. Ebenso mit 10% pauschaliert Personalkosten die nicht von Kurzarbeit betroffen sind. Auch Steuerberatungskosten für die Beantragung sind einzubeziehen. Die Fixkosten müssen vor dem 1. März 2020 begründet worden sein.

Lebenshaltungskosten und Unternehmerlohn sind leider nicht förderfähig.

Voraussetzungen:

  • Der Umsatz April-Mai 2020 ist um mindestens 60% gegenüber 4-5/2019 eingebrochen
  • Das Unternehmen muss bis mindestens August 2020 fortgeführt werden (keine Liquidation)
  • Das Unternehmen darf sich am 31.12.19 nicht in Schwierigkeiten befunden haben
  • Antragstellung bis spätestens 31.08.20 über Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer

Höhe der Förderung:

Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von

  • 80% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch,
  • 50% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70%
  • 40% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40% und unter 50%

im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.

Unternehmen, welche die bisherige die Soforthilfe in Anspruch genommen haben, aber weiter von Umsatzausfällen im o. g. Umfang betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt. Es erfolgt jedoch bei Überschneidung des Förderzeitraums eine anteilige Anrechnung der Soforthilfe. Fixkosten können nur einmal erstattet werden.

Detailinfos unter: https://www.stmwi.bayern.de/ueberbrueckungshilfe-corona/

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WARNUNG vor gefälschten E-Mails zur Corona-Soforthilfe

Achtung: Das Bayerische Wirtschaftsministerium warnt alle Unternehmer vor betrügerischen E-Mails zur Corona-Soforthilfe.

Wie bereits Anfang Mai geht es um eine vermeintlich vom Ministerium versendete E-Mail mit dem Betreff „Corona Zuschuss – Bestätigung und Belehrung. Darin werden die Unternehmen aufgefordert, eine Bescheinigung für das Finanzamt über erhaltene Soforthilfen auszufüllen und an den Absender zurückzusenden. Als weitere Anlage ist der E-Mail eine vermeintliche „Rechtsbelehrung“ beigefügt, die sich an Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen richtet. Es handelt sich um eine gefälschte Nachricht, das Bayerische Landeskriminalamt ist eingeschaltet.

Das Wirtschaftsministerium fordert alle Empfänger dieser E-Mail auf, die Nachricht zu ignorieren.

Offizielle E-Mails des Wirtschaftsministeriums zur Soforthilfe stammen von folgender E-Mail-Adresse: noreply@soforthilfe-corona.bayern.

=> zur PressemitteilungNr. 159/20 vom 25.06.2020

Für weitere Informationen und Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Umsatzsteuersenkung: was es ab 1. Juli zu beachten gibt

Die Bundesregierung hat ein umfangreiches Konjunkturpaket beschlossen, um die Folgen der Corona-Pandemie abzumildern und die Wirtschaft wieder in Gang zu bringen. Ein wichtiger Teil dieses Pakets ist die vorübergehende Senkung der Umsatzsteuer – diese Änderung tritt schon ab dem 01.07.2020 ein!

In unserem neuen Merkblatt zur Umsatzsteuersenkung finden Sie wichtige Informationen übersichtlich dargestellt und einfach erklärt. Beantwortet wird u.a.:

  • wann welcher Steuersatz gilt,
  • wie die Steuersätze zeitlich richtig zugeordnet werden,
  • wie sich die neue Regelung auf die bereits beschlossene Umsatzsteuerabsenkung in der Gastronomie auswirkt,
  • wie bei Anzahlungen und Vorauszahlungen vorzugehen ist,
  • was bei Dauerleistungen und Verträgen beachtet werden muss und vieles mehr.
  • Inklusive vieler Praxisbeispiele und einer praktischen Checkliste zur Umsetzung der Steuersatzänderung!

Für weitere Informationen und Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Umsetzung des Konjunkturpakets

Die Bundesregierung hat die Eckpunkte des Koalitionsausschusses vom 3. Juni 2020 zu den steuerrechtlichen Maßnahmen aufgegriffen und einen Gesetzentwurf zur Umsetzung vorgelegt. Hier erklären wir Ihnen die Maßnahmen im Einzelnen:

Die Senkung der Umsatzsteuer wird dem Konsum einen kräftigen Impuls und der Konjunktur neuen Schub geben. Sie kommt besonders Beziehern von kleineren Einkommen zugute, die einen größeren Anteil ihres Einkommens für den Konsum ausgeben.

  • Die Umsatzsteuersätze werden befristet vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 von 19 auf 16 Prozent und der ermäßigte Satz von 7 auf 5 Prozent gesenkt. Die Finanzverwaltung wird alles daransetzen, die Anwendung der neuen Regelungen für die Unternehmen möglichst flexibel und praktikabel zu gestalten.
  • Der Bund übernimmt weitgehend die aus der Senkung der Umsatzsteuersätze im zweiten Halbjahr 2020 resultierenden Mindereinnahmen von geschätzten 19,6 Mrd. Euro und entlastet die Länder bereits im laufenden Jahr um 6 Mrd. Euro.

Familien mit Kindern und insbesondere Alleinerziehende wurden in Zeiten der Corona-Pandemie durch besondere Einschränkungen belastet. Ihnen wird mit dem Kinderbonus und der befristeten Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende geholfen.

  • Für jedes kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von 300 Euro gewährt. Über den bereits im Familienentlastungsgesetz vom 29. November 2018 enthaltenen Förderschwerpunkt für Familien (spürbare Anhebung des Kindergeldes und des Kinderfreibetrages) hinaus wird das Kindergeld um einen Einmalbetrag von 300 Euro (Kinderbonus 2020) erhöht. Die Auszahlung erfolgt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung grundsätzlich in zwei gleichen Teilen von jeweils 150 Euro im September und Oktober 2020. Kinder, für die im September 2020 kein Anspruch auf Kindergeld besteht, werden ebenfalls berücksichtigt, wenn für sie in einem anderen Monat des Jahres 2020 ein Kindergeldanspruch besteht.
  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird befristet auf zwei Jahre von derzeit 1 908 Euro auf 4 008 Euro für die Jahre 2020 und 2021 angehoben. Damit wird den eingeschränkten Betreuungsmöglichkeiten für Kinder in Zeiten der Corona-Pandemie und den damit verbundenen besonderen Einschränkungen für Alleinerziehende Rechnung getragen.

Unternehmen werden bei der wirtschaftlichen Erholung mit gezielten Maßnahmen unterstützt. Mit der Einführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter, der Verbesserung der Möglichkeiten der Verlustverrechnung und der Erhöhung der steuerlichen Forschungszulage werden zusätzliche Investitionsanreize gesetzt und die Liquidität in den Unternehmen gestärkt. Die Verschiebung der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer um rund sechs Wochen stärkt die Liquidität importierender Unternehmen und verbessert die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Import- und Logistikwirtschaft.

  • Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Der Verlustrücktrag kann unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 genutzt werden. Neben der Möglichkeit eines Pauschalansatzes in Höhe von 30 % kann auch ein höherer rücktragsfähiger Verlust anhand detaillierter Unterlagen (z. B. betriebswirtschaftlicher Auswertungen) nachgewiesen werden. Er kann nicht nur bei der Jahressteuerfestsetzung für 2019, sondern auch bei der Herabsetzung von Vorauszahlungen genutzt werden. Sollte sich im Rahmen der Jahressteuerfestsetzung für 2019 eine Nachzahlung aufgrund der herabgesetzten Vorauszahlungen wegen eines voraussichtlich erwarteten rücktragsfähigen Verlustes für 2020 ergeben, wird diese auf Antrag zinslos gestundet.
  • Einführung einer degressiven Abschreibung in Höhe von 25 Prozent, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung, für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden. Die Unternehmen haben so die Möglichkeiten zur Minderung ihrer Steuervorauszahlungen und können Liquiditätsvorteile zügig nutzen. Die degressive Abschreibung fördert die schnellere Refinanzierung und schafft über diesen Mechanismus bereits im noch laufenden Veranlagungszeitraum unternehmerische Vorteile und Investitionsanreize, die für die nötige Stabilisierung der Wirtschaft sorgen.
  • Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände zur Entlastung und Liquiditätssteigerung insbesondere von kleineren und mittleren Unternehmen ab dem Erhebungszeitraum 2020 auf 200 000 Euro angehoben.
  • Erhöhung der maximalen jährlichen Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage von 2 auf 4 Mio. Euro im Zeitraum von 2020 bis 2025. Die Erhöhung der Forschungszulage schafft für die forschenden Unternehmen zusätzliche Liquiditätsvorteile, die auch zur nötigen Stabilisierung der Wirtschaft beitragen.
  • Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben. Dadurch wird eine Angleichung der Wettbewerbsbedingungen an andere Mitgliedstaaten der EU erreicht, in denen eine unmittelbare Verrechnung von Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerguthaben möglich ist.
  • Zur Vermeidung steuerlicher Nachteile infolge Corona-bedingter Investitionsausfälle werden die in 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG um ein Jahr verlängert. Vorübergehend werden auch die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG um ein Jahr verlängert. Dies schont die Liquidität der Unternehmen während der COVID-19-Pandemie. Kurzfristige Reinvestitionen zur Vermeidung der Rücklagenauflösung mit Gewinnzuschlag werden vermieden.
  • Der Ermäßigungsfaktor in § 35 EStG wird ab dem Veranlagungszeitraum 2020 von 3,8 auf 4,0 angehoben. Diese Erhöhung trägt den in den vergangenen Jahren gestiegenen Gewerbesteuer-Hebesätzen Rechnung. Bis zu einem Hebesatz von 420 Prozent können damit im Einzelfall Personenunternehmer durch die Steuerermäßigung vollständig von der Gewerbesteuer entlastet werden.

Im Übrigen enthält der Gesetzentwurf folgende Maßnahmen zur Umsetzung des Koalitionsbeschlusses:

  • Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen ohne Kohlendioxidemission wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises auf 60 000 Euro angehoben. Bislang werden bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Elektrofahrzeugs (inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) nur ein Viertel des Bruttolistenpreises der Besteuerung zugrunde gelegt. Dies gilt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 40 000 Euro beträgt.

(Quelle: BMF)

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