der Aplus-Tipp des Monats:
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, die nach der allgemeinen Verkehrsanschauung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind, sind in Höhe von 70 % der Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehbar.
Zur Bewirtungsrechnung sind folgende Angaben als zeitnaher schriftlicher Nachweis mit Unterschrift nötig: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.
Auch Trinkgelder, Garderobengebühren, sonstige Genussmittel zählen zu den abzugsfähigen Bewirtungskosten.
Keine Bewirtungsaufwendungen sind hingegen:
Aufwendungen für die Darbietung anderer Leistungen, wie z. B. Varieté, Tabledance, Karneval- oder Musikveranstaltungen o. Ä. Die Bereitstellung von Kaffee, Tee und Gebäck z.B., anlässlich betrieblicher Besprechungen, ist ebenfalls keine Bewirtung.
VIP-Logen:
Werden sog. VIP-Logen in Sportstätten angemietet, um Geschäftspartner aus betrieblichen Gründen einzuladen, ist im Entgelt der VIP-Loge regelmäßig auch ein Bewirtungsanteil enthalten. Aus Vereinfachungsgründen kann der pauschale Gesamtbeitrag für eine VIP-Loge in Höhe von 40 % der Werbung, in Höhe von 30 % für Geschenke und in Höhe von ebenfalls 30 % der Bewirtung zugeordnet werden.
In der eigenen Wohnung:
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichen Anlass in der Wohnung des Steuerpflichtigen gehören regelmäßig leider nicht zu den Betriebsausgaben, sondern zu den Kosten der privaten Lebensführung.
Arbeitnehmer:
Werden ausschließlich eigene Arbeitnehmer eingeladen (= allgemein betrieblich veranlasste Bewirtungsaufwendungen), sind die Bewirtungsaufwendungen regulär vollständig als Betriebsausgaben abzugsfähig. Ausnahmen gibt es bei häufigen Arbeitsessen o.ä.
Reisen:
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Unternehmers, die auf Dienstreisen entstehen, sind grds. nicht vollständig als Betriebsausgaben abzugsfähig, sondern lediglich die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen.
Für Detail-Informationen und Fragen fordern Sie unser umfangreiches DWS-Merkblatt „Bewirtungen durch Unternehmer und Arbeitnehmer Nr. 1759“ an, oder sprechen Sie mit uns.
Bewirtungen – Einzelinfos:
Anlass:
Angaben wie „Arbeitsgespräch“, „Infogespräch“ oder „Hintergrundgespräch“ als Anlass der Bewirtung sind nicht ausreichend. Gleiches gilt für allgemeine Bezeichnungen wie „Kundengespräch“ oder „Erweiterungen der Geschäftsbeziehungen“.
Bezeichnung der Teilnehmer:
Es ist regulär die Angabe der Namen aller Teilnehmer, ggf. auch des Unternehmers selbst und seiner Arbeitnehmer, erforderlich.
Inhalt der Bewirtungsrechnung:
Die Rechnung bis € 250 muss folgende Angaben enthalten:
— vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers/Bewirtungsbetriebs
— Tag der Bewirtung (maschinell aufgedruckt)
— Leistungsbeschreibung, d. h. Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Waren oder
den Umfang und die Art der sonstigen Leistung. Bewirtungsleistungen sind im Einzelnen zu bezeichnen. Die Angabe „Speisen und Getränke“ + Gesamtsumme reichen nicht. Bezeichnungen wie z.B. „Menü 1“, „Tagesgericht 2“ oder „Lunch-Buffet“ und aus sich selbst heraus verständliche Abkürzungen sind jedoch zulässig.
— Rechnungsbetrag in der Summe inkl. USt mit anzuwendendem USt-Satz
— Ausstellungsdatum der Rechnung (auch wenn identisch mit Bewirtungsdatum)
— Registriernummer
— ggf. gezahltes Trinkgeld
Bei Beträgen von über € 250 muss die Rechnung folgende zusätzliche Angaben enthalten:
— Name und Anschrift des Bewirtenden, d. h. des Gastgebers.
Der Name des bewirtenden Steuerpflichtigen kann nicht handschriftlich durch den Steuerpflichtigen selbst nachgetragen werden. Nur der Gastwirt darf den Namen des bewirteten Steuerpflichtigen, ggf. auch handschriftlich, auf der Rechnung vermerken. Mangelt es am Rechnungsadressaten bei Rechnungen über 250 €, liegt keine ordnungsgemäße Rechnung vor.
— gesonderter Ausweis vom Rechnungsbetrag, aufgeschlüsselt nach Steuersätzen und gesonderter
Ausweis des Steuersatzes und der Steuerbeträge
— Steuer- oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers/Bewirtungsbetriebs
— Rechnungsnummer, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller
einmalig vergeben worden ist. Angaben nach § 6 Kassensicherungsverordnung (KassenSichV),
wie z. B. Angabe einer Transaktionsnummer, bleiben trotzdem verpflichtend.
Jeweils dazu zufügen ist der vom Steuerpflichtigen erstellte Beleg über:
— Anlass der Bewirtung
— Namen der bewirteten Personen (auch bewirtender Person selbst)
— Unterschrift
Für Informationen und Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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