Bewirtungen

der Aplus-Tipp des Monats:

Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, die nach der allgemeinen Verkehrsanschauung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind, sind in Höhe von 70 % der Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehbar.

Zur Bewirtungsrechnung sind folgende Angaben als zeitnaher schriftlicher Nachweis mit Unterschrift nötig: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.

Auch Trinkgelder, Garderobengebühren, sonstige Genussmittel zählen zu den abzugsfähigen Bewirtungskosten.

Keine Bewirtungsaufwendungen sind hingegen:
Aufwendungen für die Darbietung anderer Leistungen, wie z. B. Varieté, Tabledance, Karneval- oder Musikveranstaltungen o. Ä. Die Bereitstellung von Kaffee, Tee und Gebäck z.B., anlässlich betrieblicher Besprechungen, ist ebenfalls keine Bewirtung.

VIP-Logen:
Werden sog. VIP-Logen in Sportstätten angemietet, um Geschäftspartner aus betrieblichen Gründen einzuladen, ist im Entgelt der VIP-Loge regelmäßig auch ein Bewirtungsanteil enthalten. Aus Vereinfachungsgründen kann der pauschale Gesamtbeitrag für eine VIP-Loge in Höhe von 40 % der Werbung, in Höhe von 30 % für Geschenke und in Höhe von ebenfalls 30 % der Bewirtung zugeordnet werden.

In der eigenen Wohnung:
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichen Anlass in der Wohnung des Steuerpflichtigen gehören regelmäßig leider nicht zu den Betriebsausgaben, sondern zu den Kosten der privaten Lebensführung.

Arbeitnehmer:
Werden ausschließlich eigene Arbeitnehmer eingeladen (= allgemein betrieblich veranlasste Bewirtungsaufwendungen), sind die Bewirtungsaufwendungen regulär vollständig als Betriebsausgaben abzugsfähig. Ausnahmen gibt es bei häufigen Arbeitsessen o.ä.

Reisen:
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Unternehmers, die auf Dienstreisen entstehen, sind grds. nicht vollständig als Betriebsausgaben abzugsfähig, sondern lediglich die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen.

Für Detail-Informationen und Fragen fordern Sie unser umfangreiches DWS-Merkblatt „Bewirtungen durch Unternehmer und Arbeitnehmer Nr. 1759“ an, oder sprechen Sie mit uns.

Bewirtungen – Einzelinfos:

Anlass:
Angaben wie „Arbeitsgespräch“, „Infogespräch“ oder „Hintergrundgespräch“ als Anlass der Bewirtung sind nicht ausreichend. Gleiches gilt für allgemeine Bezeichnungen wie „Kundengespräch“ oder „Erweiterungen der Geschäftsbeziehungen“.

Bezeichnung der Teilnehmer:
Es ist regulär die Angabe der Namen aller Teilnehmer, ggf. auch des Unternehmers selbst und seiner Arbeitnehmer, erforderlich.

Inhalt der Bewirtungsrechnung:
Die Rechnung bis € 250 muss folgende Angaben enthalten:

— vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers/Bewirtungsbetriebs
— Tag der Bewirtung (maschinell aufgedruckt)
— Leistungsbeschreibung, d. h. Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Waren oder
den Umfang und die Art der sonstigen Leistung. Bewirtungsleistungen sind im Einzelnen zu bezeichnen. Die Angabe „Speisen und Getränke“ + Gesamtsumme reichen nicht. Bezeichnungen wie z.B. „Menü 1“, „Tagesgericht 2“ oder „Lunch-Buffet“ und aus sich selbst heraus verständliche Abkürzungen sind jedoch zulässig.
— Rechnungsbetrag in der Summe inkl. USt mit anzuwendendem USt-Satz
— Ausstellungsdatum der Rechnung (auch wenn identisch mit Bewirtungsdatum)
— Registriernummer
— ggf. gezahltes Trinkgeld

Bei Beträgen von über € 250 muss die Rechnung folgende zusätzliche Angaben enthalten:

— Name und Anschrift des Bewirtenden, d. h. des Gastgebers.
Der Name des bewirtenden Steuerpflichtigen kann nicht handschriftlich durch den Steuerpflichtigen selbst nachgetragen werden. Nur der Gastwirt darf den Namen des bewirteten Steuerpflichtigen, ggf. auch handschriftlich, auf der Rechnung vermerken. Mangelt es am Rechnungsadressaten bei Rechnungen über 250 €, liegt keine ordnungsgemäße Rechnung vor.
— gesonderter Ausweis vom Rechnungsbetrag, aufgeschlüsselt nach Steuersätzen und gesonderter
Ausweis des Steuersatzes und der Steuerbeträge
— Steuer- oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers/Bewirtungsbetriebs
— Rechnungsnummer, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller
einmalig vergeben worden ist. Angaben nach § 6 Kassensicherungsverordnung (KassenSichV),
wie z. B. Angabe einer Transaktionsnummer, bleiben trotzdem verpflichtend.

Jeweils dazu zufügen ist der vom Steuerpflichtigen erstellte Beleg über:
— Anlass der Bewirtung
— Namen der bewirteten Personen (auch bewirtender Person selbst)
— Unterschrift

Für Informationen und Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Ausländische USt-IdNr. – Nachweisführung im Bestätigungsverfahren

Unser Tipp des Monats:

Bitte beachten Sie, dass Sie die Gültigkeit und Richtigkeit ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNrn.) Ihrer Geschäftspartner bei Verwendung prüfen und nachweisen müssen.

Hier gibt es neue Grundsätze, die seit dem 1. Januar 2021 gelten.

Bei Bestätigungsanfragen zu einzelnen ausländischen USt-IdNrn. ist nun das vom BZSt übermittelte Ergebnis in einem üblichen Format oder als Screenshot im System des Unternehmens abzuspeichern oder der Ausdruck des Ergebnisses aufzubewahren.

Die vom BZSt übermittelte elektronische Antwort in Form eines Datensatzes kann unmittelbar in das System des Unternehmens eingebunden und ausgewertet werden. Auch der Nachweis einer durchgeführten qualifizierten Anfrage einer USt-IdNr. muss nun über den vom BZSt empfangenen Datensatz erfolgen.

Bestätigungsanfragen erfolgen online über das Portal des BFF.

Hier können Sie sich auch über die Konsequenzen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union seit dem 01.01.2021 informieren.

Für Informationen und Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Corona-Wirtschaftshilfen bis Juni 2021

Unser Tipp des Monats:

Wir haben für Sie eine kurze Zusammenfassung der folgenden drei neuen Hilfsprogramme mit den wichtigsten Fakten zusammengestellt:

  1. Verlängerung Novemberhilfe auf Dezemberhilfe
  2. Überbrückungshilfe III für Jan.-Juni 2021
  3. Neustarthilfe für Soloselbständige

Verlängerung Novemberhilfe auf Dezemberhilfe

Die in unserem letzten Tipp vorgestellte Wirtschaftshilfe November wird verlängert bis inklusive Dezember. Antragsberechtigt sind Unternehmen die von den temporären Schließungen direkt, indirekt oder mittelbar betroffen sind, d.h. wenn sie nachweislich und regelmäßig 80% ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen (oder mittelbar über Dritte) erzielen. Diese mittelbar Betroffenen müssen nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen einen Umsatzeinbruch von mehr als 80% im Vergleich zum Vorjahr erleiden. Konkret werden mit der November- und der Dezemberhilfe Zuschüsse von bis zu 75% des Umsatzes aus November bzw. Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im November bzw. Dezember 2020 gewährt. Leider sind andere staatlichen Hilfen, wie z. B. die Überbrückungshilfe oder das Kurzarbeitergeld auf die Novemberhilfe und Dezemberhilfe angerechnet. Siehe auch http://www.novemberhilfe.de/fag

Umsätze, die im November bzw. Dezember 2020 trotz der Schließung gemacht werden, bis zu 25% des Vergleichsumsatzes im November bzw. Dezember 2019 nicht angerechnet werden, aber Anrechnung soweit sonst 100% überschritten wären.

Soloselbständige können alternativ zum Umsatz im November bzw. Dezember 2019 den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen. Sie sind bis zu einem Förderhöchstsatz von € 5.000 selbst antragsberechtigt.

Überbrückungshilfe III

Die Überbrückungshilfe II läuft noch bis zum 31.12.2020. Das Programm wird als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und erweitert. Sie gilt künftig bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 40% im November bzw. Dezember und ermöglicht eine anteilige Erstattung bestimmter Fixkosten. Erstattet werden 90% der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch, 60% der Fixkosten bei Umsatzrückgang von 50% bis 70%, 40% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30%. 

Bei der Überbrückungshilfe III können auch bis zu 50% der Abschreibungen von Wirtschaftsgütern als förderfähige Kosten anerkannt werden. Außerdem sind Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig.

Voraussetzung ist ein Umsatzrückgang von mindestens 50% in 2 zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis Dezember 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten,  oder  einem Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis Dezember 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.

Für Unternehmen, die aufgrund der erneuten Schließungen im November bzw. Dezember 2020 stark von Umsatzrückgängen betroffen sind, aber keinen Anspruch auf außerordentliche Wirtschaftshilfe haben, reichen für diese spezifischen Monate Umsatzeinbußen von mindestens 40%.

Neustarthilfe für Soloselbständige

Um Soloselbständige besser unterstützen zu können, ergänzen wir die bisherige Erstattung von Fixkosten um eine einmalige Betriebskostenpauschale (=Neustarthilfe). Damit können Soloselbständige, die keine sonstigen Fixkosten geltend machen können, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche hinnehmen mussten, einmalig 25% des Umsatzes im Vergleichszeitraum erhalten, maximal bis zu € 5.000 als Einmalzahlung. Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die ihr Einkommen im Jahr 2019 zu mindestens 51% aus ihrer selbständigen Tätigkeit erzielt haben.

Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während der siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50% zurückgegangen ist. (Jahresumsatz 2019 : 12 x 7 = Referenzumsatz)

Sollte der Umsatz während der Laufzeit dann anders als zunächst erwartet doch über 50% des siebenmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen. Bei einem tatsächlichen Umsatz von 50% bis 70% des Referenzumsatzes ist ein Viertel der Neustarthilfe zurückzuzahlen, bei einem Umsatz zwischen 70% und 80% die Hälfte und bei einem Umsatz zwischen 80% und 90% drei Viertel. Liegt der erzielte Umsatz oberhalb von 90% des Referenzumsatzes, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Wenn die so errechnete Rückzahlung unterhalb eines Bagatellbetrags von € 500 liegt, ist keine Rückzahlung erforderlich. 

Die Begünstigten müssen nach Ablauf des Förderzeitraums eine Endabrechnung vorlegen. Im Rahmen dieser Endabrechnung sind etwaige Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren. Der Bewilligungsstelle sind anfallende Rückzahlungen bis zum 31. Dezember 2021 mitzuteilen und zu überweisen.

Für Informationen und Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Erfüllen Sie Ihre Aushangpflicht!

unser Tipp des Monats:

Für viele Gesetze gibt es eine Aushangpflicht für Arbeitgeber, damit Arbeitnehmer sich hier genau informieren können, welche Schutzvorschriften für sie gelten. Eine Verletzung dieser Pflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und könnte mit einem Bußgeld geahndet werden.

Der Arbeitgeber kann sich aber auch schadensersatzpflichtig machen, wenn der Verstoß gegen die Aushangpflicht ursächlich für den Eintritt eines Schadens auf Seiten des Arbeitnehmers ist.

Unabhängig von der Größe und Rechtsform des Betriebes, müssen Arbeitgeber eine Vielzahl von Gesetzen leicht zugänglich und gut lesbar aushängen oder auslegen – und zwar jeweils in der neuesten Fassung.

Alle Gesetzestexte können kostenlos unter www.gesetze-im-internet.de abgerufen werden.

 Das sollten Sie beachten:

  • Alle Mitarbeiter müssen die aushangpflichtigen Gesetze mühelos einsehen können
  • Alle aushangpflichtigen Gesetze und Regelungen müssen auf dem aktuellsten Rechtsstand sein
  • Haben Sie mehrere Stockwerke und Gebäude, so sollte in jedem Gebäudeteil
    ein separater Aushang der aushangpflichtigen Gesetze erfolgen

Die aus unserer Sicht wichtigsten betroffenen Gesetze sind:

  • Arbeitsschutzvorschriften
  • Arbeitszeitgesetz
  • Betriebsvereinbarungen
  • Jugendarbeitsschutzgesetzt
  • Mutterschutzgesetz
  • Tarifvertrag
  • Unfallverhütungsvorschriften
  • Gleichberechtigungsvorschriften

Detaillierte Informationen hierzu finden Sie auch im Merkblatt der IHK.

Für weitere Informationen und Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Warnung vor betrügerischen E-Mails zur „EU-Coronahilfe“

WARNUNG: Derzeit sind E-Mails vom Absender: deutschland@eu-coronahilfe.de
unterwegs, mit welchen in Form einer PDF-Datei Anträge auf Überbrückungshilfe zum Download angeboten werden.
Wir möchten darauf hinweisen, dass es keine „EU-Coronahilfe“ gibt.
Überbrückungshilfe kann ausschließlich online und über Steuerberater beantragt werden. Die oben genannte E-Mail bitte ignorieren und den Anhang nicht öffnen!

Für weitere Informationen und Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Konjunkturpaket 2020

unser Tipp des Monats:

Die steuerlichen Maßnahmen des Konjunkturpakets haben wir für Sie nachfolgend auszugsweise zusammengefasst:

  • Degressive Abschreibung für bewegliche Anlagegüter 2,5-fache der linearen AfA max. 25% der Anschaffungskosten.
  • Autos ohne Kohlendioxidemissionen bis Bruttolistenpreis von € 60.000 (statt bisher € 40.000) gilt bei der 1%-Methode nur noch ¼ des BLP, beim Fahrtenbuch nur ¼ des Kaufpreises bzw. der Leasingraten
  • Höhere Gewerbesteueranrechnung ab 2020 von bisher 3,8 auf nunmehr 4,0 des GewSt-Messbetrages für Einzelunternehmen und Personengesellschaften
  • Kinderförderung: Bonus € 300 pro kindergeldberechtigtem Kind, allerdings Anrechnung auf Kinderfreibetrag. Erhöhung Entlastungsbetrag für Alleinerziehenden
  • Senkung der Umsatzsteuer von 19%/7% auf 16%/5% (siehe hierzu unseren TdM 6/2020
  • Um 1 Jahr verlängerte Investitionsfristen für §6b-Rücklagen und §7g-Investitions-abzugsbeträge
  • Verschiebung Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer 26. des zweiten Folgemonats
  • Erhöhung Verlustrücktragsmöglichkeit auf 5 Mio. € bzw. 10 Mio. € bei Zusammenveranlagung
  • Vorab-Verlustrücktrag von 2020 auf 2019 möglich i.H.v. 30% des Gesamtbetrag der Einkünfte 2019. Endabrechnung mit dem tatsächlichen Verlust 2020
  • Erhöhung der Forschungszulage für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
  • Verjährungsfristen für schwere Steuerhinterziehungen auf 25 Jahre verlängert.

Für Informationen und Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Überbrückungshilfe-Zuschuss

unser Tipp des Monats:

Für Unternehmen die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise zu wesentlichen Teilen einstellen mussten, wurde die Überbrückungshilfe im Anschluss an die Soforthilfe beschlossen.

Bezuschusst werden die unveränderlichen Fixkosten.

Beispiele: Mieten, Kreditzinsen, Leasingraten, notwendige Instandhaltung für Anlagevermögen/EDV, Strom, Heizung etc. sowie Reinigung, Versicherungen, Abos. Ebenso mit 10% pauschaliert Personalkosten die nicht von Kurzarbeit betroffen sind. Auch Steuerberatungskosten für die Beantragung sind einzubeziehen. Die Fixkosten müssen vor dem 1. März 2020 begründet worden sein.

Lebenshaltungskosten und Unternehmerlohn sind leider nicht förderfähig.

Voraussetzungen:

  • Der Umsatz April-Mai 2020 ist um mindestens 60% gegenüber 4-5/2019 eingebrochen
  • Das Unternehmen muss bis mindestens August 2020 fortgeführt werden (keine Liquidation)
  • Das Unternehmen darf sich am 31.12.19 nicht in Schwierigkeiten befunden haben
  • Antragstellung bis spätestens 31.08.20 über Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer

Höhe der Förderung:

Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von

  • 80% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch,
  • 50% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70%
  • 40% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40% und unter 50%

im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.

Unternehmen, welche die bisherige die Soforthilfe in Anspruch genommen haben, aber weiter von Umsatzausfällen im o. g. Umfang betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt. Es erfolgt jedoch bei Überschneidung des Förderzeitraums eine anteilige Anrechnung der Soforthilfe. Fixkosten können nur einmal erstattet werden.

Detailinfos unter: https://www.stmwi.bayern.de/ueberbrueckungshilfe-corona/

Für weitere Informationen und Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Umsatzsteuersenkung: was es ab 1. Juli zu beachten gibt

Die Bundesregierung hat ein umfangreiches Konjunkturpaket beschlossen, um die Folgen der Corona-Pandemie abzumildern und die Wirtschaft wieder in Gang zu bringen. Ein wichtiger Teil dieses Pakets ist die vorübergehende Senkung der Umsatzsteuer – diese Änderung tritt schon ab dem 01.07.2020 ein!

In unserem neuen Merkblatt zur Umsatzsteuersenkung finden Sie wichtige Informationen übersichtlich dargestellt und einfach erklärt. Beantwortet wird u.a.:

  • wann welcher Steuersatz gilt,
  • wie die Steuersätze zeitlich richtig zugeordnet werden,
  • wie sich die neue Regelung auf die bereits beschlossene Umsatzsteuerabsenkung in der Gastronomie auswirkt,
  • wie bei Anzahlungen und Vorauszahlungen vorzugehen ist,
  • was bei Dauerleistungen und Verträgen beachtet werden muss und vieles mehr.
  • Inklusive vieler Praxisbeispiele und einer praktischen Checkliste zur Umsetzung der Steuersatzänderung!

Für weitere Informationen und Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Umsetzung des Konjunkturpakets

Die Bundesregierung hat die Eckpunkte des Koalitionsausschusses vom 3. Juni 2020 zu den steuerrechtlichen Maßnahmen aufgegriffen und einen Gesetzentwurf zur Umsetzung vorgelegt. Hier erklären wir Ihnen die Maßnahmen im Einzelnen:

Die Senkung der Umsatzsteuer wird dem Konsum einen kräftigen Impuls und der Konjunktur neuen Schub geben. Sie kommt besonders Beziehern von kleineren Einkommen zugute, die einen größeren Anteil ihres Einkommens für den Konsum ausgeben.

  • Die Umsatzsteuersätze werden befristet vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 von 19 auf 16 Prozent und der ermäßigte Satz von 7 auf 5 Prozent gesenkt. Die Finanzverwaltung wird alles daransetzen, die Anwendung der neuen Regelungen für die Unternehmen möglichst flexibel und praktikabel zu gestalten.
  • Der Bund übernimmt weitgehend die aus der Senkung der Umsatzsteuersätze im zweiten Halbjahr 2020 resultierenden Mindereinnahmen von geschätzten 19,6 Mrd. Euro und entlastet die Länder bereits im laufenden Jahr um 6 Mrd. Euro.

Familien mit Kindern und insbesondere Alleinerziehende wurden in Zeiten der Corona-Pandemie durch besondere Einschränkungen belastet. Ihnen wird mit dem Kinderbonus und der befristeten Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende geholfen.

  • Für jedes kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von 300 Euro gewährt. Über den bereits im Familienentlastungsgesetz vom 29. November 2018 enthaltenen Förderschwerpunkt für Familien (spürbare Anhebung des Kindergeldes und des Kinderfreibetrages) hinaus wird das Kindergeld um einen Einmalbetrag von 300 Euro (Kinderbonus 2020) erhöht. Die Auszahlung erfolgt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung grundsätzlich in zwei gleichen Teilen von jeweils 150 Euro im September und Oktober 2020. Kinder, für die im September 2020 kein Anspruch auf Kindergeld besteht, werden ebenfalls berücksichtigt, wenn für sie in einem anderen Monat des Jahres 2020 ein Kindergeldanspruch besteht.
  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird befristet auf zwei Jahre von derzeit 1 908 Euro auf 4 008 Euro für die Jahre 2020 und 2021 angehoben. Damit wird den eingeschränkten Betreuungsmöglichkeiten für Kinder in Zeiten der Corona-Pandemie und den damit verbundenen besonderen Einschränkungen für Alleinerziehende Rechnung getragen.

Unternehmen werden bei der wirtschaftlichen Erholung mit gezielten Maßnahmen unterstützt. Mit der Einführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter, der Verbesserung der Möglichkeiten der Verlustverrechnung und der Erhöhung der steuerlichen Forschungszulage werden zusätzliche Investitionsanreize gesetzt und die Liquidität in den Unternehmen gestärkt. Die Verschiebung der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer um rund sechs Wochen stärkt die Liquidität importierender Unternehmen und verbessert die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Import- und Logistikwirtschaft.

  • Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Der Verlustrücktrag kann unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 genutzt werden. Neben der Möglichkeit eines Pauschalansatzes in Höhe von 30 % kann auch ein höherer rücktragsfähiger Verlust anhand detaillierter Unterlagen (z. B. betriebswirtschaftlicher Auswertungen) nachgewiesen werden. Er kann nicht nur bei der Jahressteuerfestsetzung für 2019, sondern auch bei der Herabsetzung von Vorauszahlungen genutzt werden. Sollte sich im Rahmen der Jahressteuerfestsetzung für 2019 eine Nachzahlung aufgrund der herabgesetzten Vorauszahlungen wegen eines voraussichtlich erwarteten rücktragsfähigen Verlustes für 2020 ergeben, wird diese auf Antrag zinslos gestundet.
  • Einführung einer degressiven Abschreibung in Höhe von 25 Prozent, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung, für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden. Die Unternehmen haben so die Möglichkeiten zur Minderung ihrer Steuervorauszahlungen und können Liquiditätsvorteile zügig nutzen. Die degressive Abschreibung fördert die schnellere Refinanzierung und schafft über diesen Mechanismus bereits im noch laufenden Veranlagungszeitraum unternehmerische Vorteile und Investitionsanreize, die für die nötige Stabilisierung der Wirtschaft sorgen.
  • Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände zur Entlastung und Liquiditätssteigerung insbesondere von kleineren und mittleren Unternehmen ab dem Erhebungszeitraum 2020 auf 200 000 Euro angehoben.
  • Erhöhung der maximalen jährlichen Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage von 2 auf 4 Mio. Euro im Zeitraum von 2020 bis 2025. Die Erhöhung der Forschungszulage schafft für die forschenden Unternehmen zusätzliche Liquiditätsvorteile, die auch zur nötigen Stabilisierung der Wirtschaft beitragen.
  • Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben. Dadurch wird eine Angleichung der Wettbewerbsbedingungen an andere Mitgliedstaaten der EU erreicht, in denen eine unmittelbare Verrechnung von Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerguthaben möglich ist.
  • Zur Vermeidung steuerlicher Nachteile infolge Corona-bedingter Investitionsausfälle werden die in 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG um ein Jahr verlängert. Vorübergehend werden auch die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG um ein Jahr verlängert. Dies schont die Liquidität der Unternehmen während der COVID-19-Pandemie. Kurzfristige Reinvestitionen zur Vermeidung der Rücklagenauflösung mit Gewinnzuschlag werden vermieden.
  • Der Ermäßigungsfaktor in § 35 EStG wird ab dem Veranlagungszeitraum 2020 von 3,8 auf 4,0 angehoben. Diese Erhöhung trägt den in den vergangenen Jahren gestiegenen Gewerbesteuer-Hebesätzen Rechnung. Bis zu einem Hebesatz von 420 Prozent können damit im Einzelfall Personenunternehmer durch die Steuerermäßigung vollständig von der Gewerbesteuer entlastet werden.

Im Übrigen enthält der Gesetzentwurf folgende Maßnahmen zur Umsetzung des Koalitionsbeschlusses:

  • Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen ohne Kohlendioxidemission wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises auf 60 000 Euro angehoben. Bislang werden bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Elektrofahrzeugs (inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) nur ein Viertel des Bruttolistenpreises der Besteuerung zugrunde gelegt. Dies gilt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 40 000 Euro beträgt.

(Quelle: BMF)

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Tipp zur temporären Senkung der Umsatzsteuersätze

Überraschend hat die Regierungskoalition im Rahmen ihres Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets am 03.06.2020 verkündet, den Umsatzsteuersatz temporär (vom 01.07.- 31.12.2020) von 19 % auf 16 % sowie von 7 % auf 5 % abzusenken.

Einen kurzen Überblick finden Sie nachfolgend:

Leistungsdatum maßgeblich: Maßgebend für die Entscheidung, welcher Steuersatz der Richtige ist, ist allein das Datum der Leistungserbringung, d. h. wann die dem Umsatz zu Grunde liegende Leistung final ausgeführt wurde. Bei einheitlich geschuldeten Gesamtleistungen ist die Leistung regulär erst mit Abnahme des Werks erbracht, selbst dann, wenn bereits Monate vorher daran gearbeitet wurde. Dies entspricht häufig dem Fertigstellungsdatum der beauftragten Arbeiten. Rechnungs- oder Zahlungsdatum sind irrelevant. Abrechnungen in wirtschaftlich abgrenzbaren Teilleistungen sind nur dann zulässig, wenn diese vor dem 1. Juli mit dem Kunden nachweislich vereinbart wurde und die Teilleistung auch gesondert abgenommen wird. Achten Sie bei Eingangs- und Ausgangsrechnungen immer auf die Angabe des korrekten Leistungsdatum/-monat und dem darauf basierenden korrekten USt-%-Satz.

Anzahlungen, Vorauskasse, Abschlagsrechnungen: Wenn Anzahlungen vor dem 01.07.2020 mit dem alten Steuersatz berechnet, die Leistung jedoch erst nach dem 01.07.2020 erbracht wurde, ist der Gesamtumsatz bereits dem neuen Steuersatz zu unterwerfen. Hier ein Beispiel:

  • Anzahlung 15.06.2020: netto € 1.000 + 19% USt € 190 = € 1.190 brutto.
  • Leistung wird im Juli 2020 erbracht:
  • Gesamthonorar für Leistung (=Schlussrechnung):
  • € 3.000 + 16% € 480 = € 3.480 abzgl. erhaltene Anzahlung
  • € 1.000 + 19% € 190 = € 1.190 (Wichtig: USt offen absetzen!) = Schlusszahlung aus Schlussrechnung:  € 2.290

Ebenso nur gegenteilig ist es ab 01.01.2021 wenn die Anzahlungen mit 16% geschrieben, die Leistung aber erst ab 2021 und damit mit 19% erbracht wird.

Gastronomie/Catering/Bäckereien/Metzgereien u.a.: Bis 01.07.21 ist nicht mehr zwischen „inhouse“ und „to go“ zu unterscheiden, sondern zwischen:

  • Speisen => vom 01.07.-31.12.20 5%, vom 01.01.-30.06.21 7%, ab 01.07.21 19%/7% je nach Art
  • Getränke => vom 01.07.20 – 31.12.20 16%, ab 01.01.2021 wieder 19%

Mietverträge, Leasing, Dauerverträge: Da für solche Verträge häufig Dauer-Rechnungen ausgestellt werden, achten Sie bitte auf eine Änderung dieser Dauerrechnungen zum 01.07.2020 auf den neuen Steuersatz und eine erneute Änderung ab 01.01.2021 wieder zurück auf den alten Steuersatz. Wenn Verträge als Rechnungen gelten, sind auch diese anzupassen. Bitte denken Sie auch an die Änderung diesbezüglicher Daueraufträge.

Sonstiges: Bitte passen Sie Ihre Software zeitnah an!

Für Details empfehlen wir Ihnen unsere Merkblätter:

(Stand: 10.6.2020)

Selbstverständlich stehen auch wir immer für Ihre Fragen und Anliegen zur Verfügung.

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