Garage und Parkplatz für Arbeitnehmer richtig gestalten

der Aplus-Tipp des Monats:

a. Garage und Firmenwagen:

Hat ein Arbeitnehmer (AN) einzelne individuelle Kfz-Kosten (z.B. für Parkplatz / Garagenmiete) selbst getragen, kann regulär der geldwerte Vorteil (z.B. 1%-Versteuerung) gemindert werden.

Das gilt aber nur dann, wenn eine rechtliche Verpflichtung des AN gegenüber dem Arbeitgeber (AG) zur Kostenübernahme von bestimmten KFZ-Kosten für den Firmenwagen besteht. Dies lässt sich einfach gestalten, in dem schriftlich vereinbart wird, dass der AN verpflichtet ist, das Kfz in einer Garage unterzustellen bzw. die jeweiligen Kosten zu tragen.

Um in den Genuss dieses steuerlichen Vorteils zu kommen, ist arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage die vollständige oder teilweise Übernahme einzelner KFZ-Kosten durch den AN (z.B. Garagenkosten, Tanken, Laden o.a.) schriftlich zu vereinbaren.

b. Parkplatz:

Erstattet der AG dem AN Parkplatztickets am Arbeitsort, ist dies regulär steuerpflichtig (Ausnahme Dienstreisen). Dies kann verhindert werden, wenn eine dauerhafte Parkplatzanmietung durch den AG erfolgt, denn die Überlassung von Parkraum an AN ist lohnsteuerfrei, nicht aber die Erstattung von Parkgebühren bei Fremdparkraumanbietern.

Für Details und Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

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