Bei Rechnungen auf korrekte Leistungsbeschreibung achten!

Rechnungen mit unzureichender Leistungsbeschreibung sind nicht vorsteuerabzugsberechtigt!

Um den Vorsteuerabzug aus der berechneten Umsatzsteuer (MWSt) zu erhalten, ist neben den üblichen formellen Rechnungsvorschriften, wie z. B. der korrekte Leistungsempfänger sowie das Leistungsdatum vor allem auch die Angabe einer korrekten Leistungsbeschreibung wichtig!

Dies wird bei der Rechnungsausstellung in der Praxis häufig nicht beachtet.

Zur Sicherung des Vorsteuerabzugs ist daher verstärkt auf eine aussagekräftige Leistungsbeschreibung sowohl bei Eingangs- als auch bei Ausgangsrechnungen zu achten (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 UStG).

Dabei können sich die genauen Leistungsbeschreibungen auch aus anderen, der Rechnung beiliegenden Unterlagen ergeben. Allerdings muss dann in der Rechnung auf diese anderen Unterlagen verwiesen werden.

Dazu zwei Beispiele:

Die Bezeichnung „Beratungsleistung“ ist unzureichend, wenn sich aus den Rechnungs-angaben nicht leicht und eindeutig ergibt, über welche konkrete Leistung abgerechnet worden ist.

In der Speditionsbranche ist auf Rechnungen neben den Einsatzzeiten beispielsweise auch konkret anzugeben, welche Warentransporte wann erbracht wurden, um den Vorsteuerabzug zu sichern.

Für weitere Informationen und Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihre Aplus Steuerberater

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